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Sicherheitstreppenraum

Grundsätzlich müssen gemäß Musterbauordnung (MBO) bzw. den Bauordnungen der Bundesländer bei Gebäuden mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein. Dabei bildet den ersten Rettungsweg grundsätzlich das notwendige Treppenhaus. Sollte der geforderte zweite Rettungsweg nicht durch ein weiteres Treppenhaus oder durch Anleiterstellen oder Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr sichergestellt werden, kann der zweite Rettungsweg durch einen Sicherheitstreppenraum kompensiert werden.

Sicherheitstreppenräume müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, Leitungen innerhalb dieser Treppenräume dürfen nur für diesen notwendig sein (z.B. für die Beleuchtung), andere Leitungen dürfen nicht im Sicherheitstreppenraum installiert werden. Gemäß Musterbauordnung (MBO § 33) muss ein Sicherheitstreppenraum sicher zu erreichen und so ausgeführt sein, dass Feuer und Rauch nicht eindringen können. Dies wird insbesondere durch Sicherheitsschleusen, Vorräume und selbsttätig schließende, rauchdichte Türen gewährleistet. Zudem sind Druckbelüftungsanlagen die Hauptkomponenten, die das Eindringen von Feuer und Rauch in den Sicherheitstreppenraum verhindern sollen. Dabei wird Außenluft angesaugt und im Treppenraum ein Überdruck hergestellt, der ein Eindringen von Rauch – auch bei geöffneten Türen – verhindert.

Aufgrund der eingeschränkten Grundflächen kommen Sicherheitstreppenräume hauptsächlich im Bereich der Hochhäuser zum Einsatz. Durch die Gebäudehöhen sind nicht mehr alle Geschosse über Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr erreichbar; die Optimierung der Grundflächen für Wohn- oder Büronutzung minimieren die Verkehrsflächen und lassen weitere Treppenräume oftmals nicht zu. Da Sicherheitstreppenräume den oft einzigen Flucht- und Rettungsweg darstellen, sind die planerischen Anforderungen und Vorschriften hier besonders hoch.

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Fachwissen zum Thema

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Flucht-/​Rettungswege

Definition Flucht- und Rettungswege

Allgemein werden in den Bauordnungen die beiden Begriffe unter dem Rettungsweg zusammengefasst. In Sonderbauverordnungen gibt es dagegen Unterschiede.

Ab einer Höhe von 60 m muss die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile 120 Minuten betragen (F120-A).

Ab einer Höhe von 60 m muss die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile 120 Minuten betragen (F120-A).

Sonderbauten

Hochhäuser

Die Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) enthält besondere Anforderungen und Lösungen für den baulichen und betrieblichen, besonders aber für den anlagentechnischen Brandschutz.

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