Rettungsweg
Flucht- und Rettungswege dienen dazu die Bewohner oder Benutzer
von Gebäuden sicher ins Freie oder einen anderen sicheren Ort zu
bringen. Allgemein werden in den Bauordnungen die beiden Begriffe
unter dem Rettungsweg zusammengefasst. Rettungswege können aber
laut Sonderbauverordnung auch solche Wege sein, die nur von
Rettungskräften betreten werden dürfen.
Die Musterbauordnung
fordert zwei voneinander unabhängige bauaufsichtliche Rettungswege:
Falls im Brandfall einer der beiden Flucht- und Rettungswege
ausfällt, muss die Flucht bzw. Rettung von Menschen und Tieren über
den jeweils anderen Rettungsweg möglich sein. Der erste
bauaufsichtliche Rettungsweg muss immer baulich hergestellt werden,
z.B. über einen Ausgang ins Freie im Erdgeschoss, eine notwendige
Treppe als sichere Außentreppe oder notwendige Treppen mit
notwendigem Treppenraum und Ausgang ins Freie. Der zweite
bauaufsichtliche Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die
Rettung von Menschen und Tieren über einen sicher erreichbaren
Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen
können (Sicherheitstreppenraum).
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