Brandwandersatzwand
Gemäß § 30 der Musterbauordnung (MBO) 2002 müssen Gebäude unter bestimmten Voraussetzungen mit Gebäudeabschlusswänden oder (zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte) mit einer inneren Brandwand ausgeführt werden. Brandwände kommen z.B. bei Wänden an Grundstücksgrenzen, als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes zum Einsatz – innere Brandwände ebenso zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in einzelne Brandabschnitte von nicht mehr als 40 Metern Ausdehnung.
Diese Brandwände müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Deren Feuerwiderstand muss zudem auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung gewährleistet sein (F-90 bzw. REI-M-90).
Die MBO sieht jedoch Erleichterungen für Brandwände vor: die Ausführung als sogenannte Brandwandersatzwand. Für Gebäude der Gebäudeklasse 4 dürfen diese Wände in hochfeuerhemmender Bauweise (F-60 bzw. REI-M-60) ausgeführt werden (statt feuerbeständig und nichtbrennbar), müssen jedoch weiterhin zusätzlichen mechanischen Beanspruchungen standhalten. Für die Gebäudeklassen 1 bis 3 genügt eine Ausführung als hochfeuerhemmend ohne die Anforderung an eine zusätzliche mechanische Beanspruchung (REI-60).
Dies ermöglicht beispielsweise bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, Brandwände und Wände der notwendigen Treppenräume statt in Massivbauweise auch in Holzbauweise herzustellen.
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