Unterscheidung Brandabschnitt und Rauchabschnitt
Rechtliche Vorgaben und Größenordnung
Was ist ein Brandabschnitt?
Das Baurecht verlangt die Unterteilung bestimmter Gebäude in
Brandabschnitte, um den Übertritt von Feuer und Rauch auf
benachbarte Gebäude oder Gebäudeteile wirksam zu verhindern.
Brandabschnitte müssen durch Brandwände nach bauaufsichtlichem Regelwerk
im Abstand von höchstens 40,00 m (Rheinland Pfalz 60,00 m) begrenzt
sein. Ein Brandabschnitt ist der Bereich eines Gebäudes zwischen
seinen Außenwänden und/oder den Wänden bzw. Decken, die als
Brandwände über alle Geschosse ausgebildet sind.
Gallerie
Bei Grenzbebauungen wird der Brandabschnitt durch die Gebäudeabschlusswände gebildet. Ausgedehnte Gebäude werden zusätzlich durch innere Brandwände unterteilt. Bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten) wie Industriebauten und Versammlungsstätten können entsprechend der jeweiligen Sonderbaurichtlinien größere Brandabschnitte zugelassen werden.
Gebäude können aus einem oder mehreren Brandabschnitten bestehen. Als kleinster Brandabschnitt kommt ggf. ein einzelner Raum in Betracht. Dies gilt insbesondere für ausgedehnte Räume mit bis zu 1.600 m² (Rheinland Pfalz bis zu 2.400 m²). Bei Sonderbauten wie Pflegeheimen und Krankenhäusern müssen die Brandabschnitte so bemessen sein, dass zusätzlich alle Personen aus dem größten benachbarten Brandabschnitt vorübergehend aufgenommen werden können (horizontale Evakuierung). Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden bzw. Decken (innere Brandwände und -decken) sind in der gleichen Feuerwiderstandsklasse wie diese Wände bzw. Decke auszuführen. Türen und Tore sind zusätzlich dicht- und selbstschließend herzustellen. In Gebäudeabschlusswänden sind Öffnungen nicht zulässig.
Die Errichtung von Brandwänden und somit die Bildung von Brandabschnitten gehört zu den ältesten Anforderungen des Baurechts und hat sich als eine der wirksamsten Maßnahmen erwiesen, um das Übergreifen von Feuer und Rauch auf angrenzende Gebäudeteile sowie Nachbargebäude zu verhindern. Durch die Begrenzung von Feuer und Rauch sind wirksame Löscharbeiten möglich.
Was ist ein Rauchabschnitt?
Die Schadenserfahrungen bei Bränden zeigen, dass die größte Gefahr
für den Menschen nicht von der Feuerentwicklung und -ausbreitung
ausgeht, sondern von den sich sehr schnell ausbreitenden
Rauchgasen. Die Bildung von Rauchabschnitten in Gebäuden ist
erforderlich, um die Ausbreitung von Rauch im Gebäude zu verhindern
und die Personenrettung ausreichend lange zu ermöglichen
(Schutzziel). Dies gilt vor allem für Gebäude mit hohem
Personenaufkommen (Hotels, Versammlungsstätten). Beim Industrie-
und Gewerbebau verursacht der Rauch aufgrund der hohen Raumhöhe
weniger Personen-, als vielmehr Sachschaden.
Während Brandabschnitte durch Brandwände unterteilt werden, werden Rauchabschnitte durch Rauchschutz-Abschlüsse (z.B. Türen gemäß DIN 18095: Türen; Rauchschutztüren) unterteilt, die den Rauchdurchtritt für eine bestimmte Zeit (ca. 10 min) verhindern sollen. Gemäß Bauordnungsrecht sind notwendige Flure durch nicht abschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30,00 m sein (Stichflure max. 15,00 m).
Weitere Anforderungen für Rauchabschnitte sind in den Landesbauverordnungen sowie den Sonderbauvorschriften geregelt. So schreibt z.B. die Garagenverordnung für geschlossene Großgaragen die Unterteilung in Rauchabschnitte durch feuerhemmende und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehende Wände vor. Die Nutzfläche eines Rauchabschnittes darf in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5.000 m² und in sonstigen geschlossenen Garagen maximal 2.500 m² betragen, bei Vorhandensein von selbsttätigen Feuerlöschanlagen jedoch doppelt so groß sein.
Ein Brandabschnitt zieht sich im Normalfall über alle Geschosse des Gebäudes, während ein Rauchabschnitt sich über ein oder mehrere Geschosse erstreckt. Brandabschnitte dienen der Einschränkung der Brandausbreitung (Ausbreitung von Feuer und Rauch). Rauchabschnitte sind hauptsächlich für die Flucht- und Rettung von Menschen und Tieren erforderlich. Beide ermöglichen dem abwehrenden Brandschutz (Feuerwehr) wirksame Löscharbeiten durchzuführen.
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