Bauproduktenverordnung
Zur Festlegung harmonisierter Bedingungen bei der Vermarktung
von Bauprodukten trat am 1. Juli 2013 die neue
EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO) in Kraft. Sie verlangt für
Bauprodukte, die einer harmonisierten europäischen Norm
unterliegen, eine Leistungserklärung (LE) in schriftlicher Form.
Auf Grundlage der Leistungserklärung wird dann das CE-Kennzeichen
erstellt, das seit dem 1. Februar 2010 verpflichtend ist für
Fenster und Außentüren.
Für CE-Kennzeichnung
und Leistungserklärung müssen die Hersteller eine technische
Dokumentation erstellen. Diese umfasst eine Erklärung zur
normkonformen werkseigenen Produktionskontrolle (WPK), eine
Auflistung der geltenden Dokumente (Montage- und Gebrauchsanweisung
sowie Sicherheitshinweise), die Zusammenfassung aller Prüfberichte,
bzw. anderen Verfahren für die Leistungsfeststellung und
Klassifizierung der Produkte sowie eine abschließende Beschreibung
des Bauprodukts (Definition des Materials, möglichen Zubehörteilen
und Fertigungsverfahren). Die eigentliche Leistungserklärung
beinhaltet den Verwendungszweck des Bauproduktes in Bezug auf
dessen wesentliche Merkmale gemäß den geltenden Spezifikationen
(harmonisierte Normen und europäische Bewertungen). Auf Grundlage
dieser Bescheinigung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für
die Konformität mit der erklärten Leistung.
Die Bauproduktenverordnung ersetzt die früher gültige
Bauproduktenverordnung.
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