Brandschutztür
Eine Tür zum brandschutztechnisch wirksamen zeitweiligen
Verschluss einer Öffnung in einer brandschutztechnisch
qualifizierten Wand (bei entsprechender Größe der Öffnung auch als
Brandschutztor bezeichnet). Die Türen werden nach DIN 4102-Teil 5
geregelt und je nach Brandschutzqualität als T30-Tür bzw.
als T90-Tür gekennzeichnet.
Der Einbau ist je nach Wandbaumaterial entsprechend der Zulassung
vorzunehmen. Brandschutztüren müssen selbstschließend ausgebildet
sein und können auch unter Verwendung brennbarer Baustoffe (z.B.
T30-Tür aus Holz) bzw. unter Verwendung von Glas normgerecht
hergestellt werden.
Bei über zugelassene Feststellvorrichtungen in Offenstellung
arretierten zweiflügeligen Brandschutztüren, die im Brandfall
automatisch freigegeben werden und selbsttätig schließen, sind
Schließfolgeregler vorzusehen.
Die Funktion "Rauchschutz" kann bei entsprechender Ausbildung
zusätzlich erfüllt werden.
Eine Tür mit der alleinigen Funktion "Rauchschutztür" zählt nicht
zu den Brandschutztüren, da die entsprechende thermische
Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist.