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Brandschutztür

Eine Tür zum brandschutztechnisch wirksamen zeitweiligen Verschluss einer Öffnung in einer brandschutztechnisch qualifizierten Wand (bei entsprechender Größe der Öffnung auch als Brandschutztor bezeichnet). Die Türen werden nach DIN 4102-Teil 5 geregelt und je nach Brandschutzqualität als T30-Tür bzw. als T90-Tür gekennzeichnet.

Der Einbau ist je nach Wandbaumaterial entsprechend der Zulassung vorzunehmen. Brandschutztüren müssen selbstschließend ausgebildet sein und können auch unter Verwendung brennbarer Baustoffe (z.B. T30-Tür aus Holz) bzw. unter Verwendung von Glas normgerecht hergestellt werden.
Bei über zugelassene Feststellvorrichtungen in Offenstellung arretierten zweiflügeligen Brandschutztüren, die im Brandfall automatisch freigegeben werden und selbsttätig schließen, sind Schließfolgeregler vorzusehen.
Die Funktion "Rauchschutz" kann bei entsprechender Ausbildung zusätzlich erfüllt werden.

Eine Tür mit der alleinigen Funktion "Rauchschutztür" zählt nicht zu den Brandschutztüren, da die entsprechende thermische Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist.

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