Brandwandersatzwand

Gemäß § 30 der Musterbauordnung (MBO) 2002 müssen Gebäude unter bestimmten Voraussetzungen mit Gebäudeabschlusswänden oder (zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte) mit einer inneren Brandwand ausgeführt werden. Brandwände kommen z.B. bei Wänden an Grundstücksgrenzen, als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes zum Einsatz – innere Brandwände ebenso zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in einzelne Brandabschnitte von nicht mehr als 40 Metern Ausdehnung.

Diese Brandwände müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Deren Feuerwiderstand muss zudem auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung gewährleistet sein (F-90 bzw. REI-M-90).

Die MBO sieht jedoch Erleichterungen für Brandwände vor: die Ausführung als sogenannte Brandwandersatzwand. Für Gebäude der Gebäudeklasse 4 dürfen diese Wände in hochfeuerhemmender Bauweise (F-60 bzw. REI-M-60) ausgeführt werden (statt feuerbeständig und nichtbrennbar), müssen jedoch weiterhin zusätzlichen mechanischen Beanspruchungen standhalten. Für die Gebäudeklassen 1 bis 3 genügt eine Ausführung als hochfeuerhemmend ohne die Anforderung an eine zusätzliche mechanische Beanspruchung (REI-60).

Dies ermöglicht beispielsweise bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, Brandwände und Wände der notwendigen Treppenräume statt in Massivbauweise auch in Holzbauweise herzustellen.

Fachwissen zum Thema

Brandwand als Gebäudeabschlusswand in Verbindung mit der Brandwand zum Nachbarn

Brandwand als Gebäudeabschlusswand in Verbindung mit der Brandwand zum Nachbarn

Baustoffe/​Bauteile

Außenwandbekleidungen im Bereich der Brandwand

Öffnungen in Dächern müssen so angeordnet sein, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann

Öffnungen in Dächern müssen so angeordnet sein, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann

Baustoffe/​Bauteile

Brandwände I

Siebengeschossiger Holzbau in Berlin Prenzlauer Berg

Siebengeschossiger Holzbau in Berlin Prenzlauer Berg

Baustoffe/​Bauteile

Brandwände II

In verschiedenen Musterverordnungen werden beim Einbau von Löschanlagen größere Brandabschnitte ohne Brandwände gestattet (z.B. Flächen bis zu 10.000 m² in der Muster-Verkaufsstättenverordnung).

In verschiedenen Musterverordnungen werden beim Einbau von Löschanlagen größere Brandabschnitte ohne Brandwände gestattet (z.B. Flächen bis zu 10.000 m² in der Muster-Verkaufsstättenverordnung).

Baustoffe/​Bauteile

Brandwände III

Die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) regelt besondere Anforderungen und die Bauausführung von Gebäuden der Gebäudeklassen (GK) 4 und 5. Im Bild: Studierendenwohnheim Woodie im Hamburger Stadtteil Wilhelmsburg, Sauerbruch Hutton Architekten, 2017

Die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) regelt besondere Anforderungen und die Bauausführung von Gebäuden der Gebäudeklassen (GK) 4 und 5. Im Bild: Studierendenwohnheim Woodie im Hamburger Stadtteil Wilhelmsburg, Sauerbruch Hutton Architekten, 2017

Sonderbauten

Holzbauten: Brandschutztechnische Anforderungen

Gebäudeabschlusswände müssen als Brandwände ausgebildet werden, wenn gegenüber bestehenden oder künftigen Gebäuden ein Mindestabstand von 5,00 Metern nicht gesichert ist.

Gebäudeabschlusswände müssen als Brandwände ausgebildet werden, wenn gegenüber bestehenden oder künftigen Gebäuden ein Mindestabstand von 5,00 Metern nicht gesichert ist.

Grundlagen

Unterscheidung Brandabschnitt und Rauchabschnitt

Kontakt Redaktion Baunetz Wissen: wissen@baunetz.de
Baunetz Wissen Brandschutz sponsored by:
Telenot Electronic GmbH, Aalen
www.telenot.com