Außenwandbekleidungen im Bereich der Brandwand
Brandschutz-Praxisbeispiel und Details
Nach Musterbauordnung (MBO) § 30 müssen Brandwände als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden bzw. nach 40,00 m im Innern von Gebäuden ausreichend lange die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen nicht über Brandwände hinweggeführt werden. Ebenso dürfen Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen, wie Doppelfassaden oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen, nicht ohne besondere Vorkehrungen über Brandwände hinweggeführt werden.
Gallerie
Was bedeutet besondere Vorkehrungen?
Und wie wird eine hinterlüftete Fassade im Bereich der
Brandwand ausgeführt?
In der Musterliste der Technischen Baubestimmungen (Stand März
2014, Teil 1, Anlage 2.6/4 zu DIN 18516-1) sind sämtliche
Bestimmungen zur technischen Ausführung geschossübergreifender bzw.
zu über Brandwände hinweggeführte Hohl- und Lufträume von
hinterlüfteten Außenwandbekleidungen festgelegt, die über die
Muster- und Landesbauordnungen nicht näher bestimmt sind. Die
Wärmedämmschicht muss nicht brennbar sein, der Hinterlüftungsspalt
darf über die Brandwand nicht hinweggeführt werden und ist
mindestens in Brandwanddicke mit einem im Brandfall formstabilen
Dämmstoff mit einem Schmelzpunkt von > 1000° C
auszufüllen.
An einem Gebäude wurden die nicht tragenden Außenwände aus
wärmegedämmten Holzfertigteilen (Holzrahmenbau) raumabschließend
feuerhemmend errichtet. Da es sich bei den Holzfertigteilen um
„nicht geregelte Bauprodukte“ handelt, benötigen sie gemäß § 17 MBO
eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) damit sie
bauordnungsrechtlich verwendet werden dürfen. Außenseitig erhielten
die Fassadenflächen eine hinterlüftete Bekleidung aus Holzlamellen,
die als normal entflammbar (B2) einzustufen ist. Dies entspricht
nicht der Anforderung an Außenwandverkleidungen, die gemäß § 28 (3)
MBO einschließlich Dämmung und Unterkonstruktion schwer entflammbar
(B1) sein müssen. Es ist eine Abweichung erforderlich. Um eine
Brandausbreitung über die Geschosse zu verhindern wurden
geschossweise horizontale Brandsperren (aus Stahlblech)
vorgesehen.
Im Bereich der Brandwände wurden als besondere Vorkehrung
vertikale Brandsperren (Stahlblech mit einer Auskragung von ≥ 15
mm) in Kombination mit einer Verblockung je Geschoss und nicht
brennbare Dämmung, die im Bereich der Brandwand den Luftraum
vollständig ausfüllt, vorgesehen.
Im Folgenden werden die besonderen Vorkehrungen (z.B.
Brandsperren, Verblockung und nicht brennbare Dämmung) in Details
veranschaulicht.
Beispiel 1: Brandwand als Gebäudeabschlusswand in Verbindung mit
der Brandwand zum Nachbarn (siehe auch Foto)
Beispiel 2 : Brandwand als Gebäudeabschlusswand mit Ausbildung der
Fenster-Holzlaibung
Beispiel 3 : Vertikale Unterbrechung der Holzfassade durch
Brandsperre im Bereich der Brandwand
Die Festlegung, welche besonderen Vorkehrungen für hinterlüftete
Fassaden, insbesondere im Bereich der Brandwand, erforderlich und
sinnvoll sind, ist abhängig von den brandschutztechnischen
Anforderungen, die sich aus der MBO für die jeweilige Gebäudeklasse und den Sonderbauvorschriften ergeben. Die Maßnahmen sind
innerhalb eines Brandschutzkonzeptes mit dem Prüfingenieur
für Brandschutz im Vorfeld abzustimmen.
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