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Bestandsschutz

"Bestandsschutz" ist ein baurechtlicher Fachbegriff (Grundgesetz Artikel 14 Abs. 1), der zum Ausdruck bringt, dass ein funktionsfähiges, älteres und noch in der Nutzung befindliches Gebäude, rechtlichen Schutz genießt, sofern das Gebäude zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt wurde oder zumindest nach ehemaligen Baurechtsvorschriften genehmigungsfähig gewesen wäre.

Insbesondere stützt sich der Begriff auf die Unversehrtheit
  1. des Baukörpers und
  2. der Nutzung.
In Folge dessen ist der Bestandsschutz durch folgende Faktoren gefährdet:
  • Konversion (Umnutzung)
  • Bauliche Erweiterung
  • Abriss und Ersatzneubau
Es wird generell zwischen passivem und aktivem Bestandsschutz unterschieden. Ersterer Begriff bezieht sich auf die Schutzwürdigkeit des Bestandsgebäudes, wenn sich in der Vergangenheit die früher legale Nutzung durch eine neue Rechtslage geändert haben sollte, so dass die ursprüngliche - und noch virulente - Nutzung nicht mehr genehmigungsfähig wäre. Aktiver Bestandsschutz bezieht sich darauf, wenn Änderungen an Gebäuden im Sinne einer Sanierung, Modernisierung oder denkmalpflegerischer Restaurierung zu keiner wesentlichen Änderung des ursprünglichen Bestandes führen und/oder die Identität des wieder hergestellten, ertüchtigten Zustands mit dem Originalzustand weitgehend gewahrt bleibt.

Bezogen auf die im Grundgesetz verankerte Definition des Bestandsschutzes, wird heute auch von einem erweiterten Bestandsschutz gesprochen. Dadurch soll zum Ausdruck gebracht werden, dass Bestandsschutz bei geplanten Umnutzungen eine "Kann-Bestimmung" ist, die eine frühzeitige Einbeziehung der Bauordnungsbehörden zur einvernehmlichen Abgrenzung erforderlich macht.
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