Befreiung
Im Baurecht bezeichnet die Befreiung die Möglichkeit, im Einzelfall von Festsetzungen eines Bebauungsplans (B-Plan) abzuweichen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB): Eine Befreiung kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und bestimmte Gründe vorliegen – etwa das Wohl der Allgemeinheit oder eine nicht beabsichtigte Härte.
Wichtig ist die Abgrenzung zu verwandten Instrumenten: Anders als die Abweichung, die sich meist auf bauordnungsrechtliche Vorgaben bezieht (z.B. Abstandsflächen, Brandschutz) und in den Landesbauordnungen (LBO) bzw. der Musterbauordnung (MBO) geregelt ist, betrifft die Befreiung das Planungsrecht, also direkt den Bebauungsplan. Die Erleichterung ist ebenfalls ein Begriff aus der MBO: Sie umschreibt die Minderung von Anforderungen (häufig im Bestand), deren vollständige Einhaltung unverhältnismäßig wäre, ohne zugrundeliegende Schutzziele aufzugeben.
Typische Beispiele für Befreiungen sind etwa die Überschreitung einer im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze, die Zulassung einer abweichenden Dachform oder die Errichtung zusätzlicher Stellplätze, welche der B-Plan nicht vorsieht.
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