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Aufstellfläche

Der abwehrende Brandschutz – das heißt in der Regel: der Einsatz von Löschkräften der Feuerwehr – muss im Notfall zuverlässig funktionieren. Die Anforderungen für Zuwege, Zu- und Durchfahrten sind daher festgelegt. Die Musterbauordnung (MBO) bleibt diesbezüglich allgemein; so heißt es in § 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken: „Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein (…)“. Konkretisiert werden die Anforderungen an Aufstellflächen für insbesondere Hubrettungsfahrzeuge und tragbare Leitern in den Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr (MRFIFw) sowie in den Merkblättern und Ausführungsbestimmungen der Kommunen.

Für Lösch- und Rettungsarbeiten sind Aufstellflächen zu planen, auszuführen, auszuweisen und innerhalb des Brandschutznachweises darzulegen. Sie dienen der Positionierung von Lösch- und Hubrettungsfahrzeugen entlang von Gebäudefassaden und zur Andienung der jeweiligen Rettungspunkte der Obergeschosse. Zufahrt, Dimensionierung und Untergrundbeschaffenheit orientieren sich an den Wende- und Lenkradien sowie dem Gewicht der Rettungsfahrzeuge. Meist ist eine Standfläche von mindestens 3,50 Metern vorzusehen, zuzüglich eines Streifens von mindestens 2,00 Meter Breite (parallele Aufstellung zur Fassade) bzw. beidseitig mindestens 1,25 Metern (rechtwinklige Aufstellung zur Fassade). Die Neigung der Aufstellfläche darf 5% nicht überschreiten.

Führen zweite Rettungswege beispielsweise über Fenster oder Balkone, sind in diesem Bereich Stellflächen (eine Geländefläche von mindestens 3,00 x 3,00 Metern) für den Einsatz von tragbaren Rettungsleitern vorzuhalten. Die Stellflächen müssen in ihrer Beschaffenheit einen sicheren Stand gewährleisten.

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