Brandschutz im Dachgeschossausbau

Am Beispiel der Berliner Bauordnung (BauO Bln)

Gerade in Großstädten wie Berlin ist der Dachgeschossausbau ein wiederkehrendes Thema. Welche Schwerpunkte es während der Planungsphase in Bezug auf den Brandschutz zu beachten gilt, ist im Folgenden am Beispiel der Berliner Bauordnung (BauO Bln) aufgeführt.

Gallerie

Einordnung in die Gebäudeklasse gemäß § 2 (3) BauO Bln
Die Erhöhung des Gebäudes um ein oder mehrere Geschosse erfordert zunächst eine Prüfung der Gebäudeklasse, um daraus die baulichen Anforderungen abzuleiten.

Bestandsschutz gemäß § 85 BauO Bln sowie Bestandsdecken
Dem schließt sich die Frage an: Inwieweit gilt der Bestandsschutz? Dies ist gemäß § 85 BauO Bln „Bestehende Bauliche Anlagen“ zu prüfen. Insbesondere betrifft dies den Umgang mit den Bestandsdecken. Hier geben die Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht zur „Beurteilung von Bestandsdecken“ entscheidende Hinweise: Bei einem nachträglichen Dachraumausbau in bestehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 (z.B. Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnungen in einem Wohngebäude) handelt es sich im Regelfall nicht um eine wesentliche Änderung nach § 85 Abs. 3 BauO Bln. Somit kann eine Anpassung der nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage an die Anforderungen der BauO Bln nicht gefordert werden. Wird die vorhandene Decke unter dem Dachraum im Rahmen der Ausbauarbeiten in ihrem Aufbau nicht verändert und lediglich instand gesetzt, gehört sie nicht zu den unmittelbar berührten Teilen. Die Decke muss daher nicht an die brandschutztechnischen Anforderungen der BauO Bln angepasst werden. Da in diesem Fall keine neuen brandschutztechnischen Anforderungen gestellt werden, kann auch keine Abweichung zugelassen werden. Wird die Decke jedoch, z. B. aus Gründen des Schallschutzes, in ihrem Aufbau verändert, muss sie im Gebäude der Gebäudeklasse 5 die Anforderung feuerbeständig erfüllen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, im Fall des nachträglichen Dachraumausbaus eine Abweichung von dieser Anforderung zuzulassen. [1] Meist kommt hinzu, dass die angrenzenden Nutzungseinheiten bewohnt sind und eine unterseitige Ertüchtigung der Decke nicht möglich oder unzumutbar ist. Bei Erhalt der Bestandsdecken (z.B. Holzbalkendecken) zwischen Dachgeschoss und der darunterliegenden Nutzungseinheit wird meist oberseitig eine nichtbrennbare Schicht als brandschutztechnische Ertüchtigung oder Kompensationsmaßnahme im Falle einer Abweichung vorgesehen.

Brandwände gemäß § 30 BauO Bln
Die Brandwände sind im Falle des Ausbaus von Dachgeschossen meist vorhanden. Sie werden nicht wesentlich geändert und gemäß den Anforderungen der Bauordnung § 30 (5) BauO Bln bis 30 cm über Dach fortgeführt. Im Zuge der Dachsanierung oder kompletten Dacherneuerung ist darauf zu achten, dass keine brennbaren Baustoffe (Unterkonstruktion, Dämmung etc.) über die Brandwand hinweggeführt werden und Öffnungen wie Lichtkuppeln o.ä. die Abstände gemäß § 32 (5) (Dächer) BauO Bln zur Brandwand einhalten.

Treppen gemäß § 34 BauO Bln und Notwendige Treppenräume, Ausgänge gemäß § 35 BauO Bln

Der Dachgeschossausbau bringt brandschutztechnische Ertüchtigungen im Treppenraum mit sich. Besonderes Augenmerk liegt auf der Ausführung der Treppenraumwände. Notwendig ist, dass die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut fortgeführt werden. Die notwendigen Treppen müssen z.B. in der Gebäudeklasse 5 gemäß § 34 (4) BauO Bln in den tragenden Bauteilen feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Ob die bestehenden Treppen der Anforderung entsprechen, ist ggf. anhand der zum Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Bauvorschriften zu prüfen bzw. zu bewerten. Eventuell ist eine Abweichung für den Erhalt der Bestandstreppe zu beantragen. Des Weiteren müssen gegenüber den bestehenden Wohnungseingangstüren die neu hergestellten Türen von der Nutzungseinheit zum Treppenraum dicht- und selbstschließend ausgebildet werden.

Im Treppenraum müssen Bodenbeläge gemäß § 35 (5) BauO Bln schwerentflammbar ausgeführt werden. Bei Bodenbelägen, die gemäß dem Bestand fortgeführt werden sollen (z.B. Sisal, s.a. Abb. 3) muss nachgewiesen werden, dass diese im Bestand tatsächlich vorhanden waren. Im Fall des Sisalteppichs geht es zum einen um die fehlende Einstufung des Bodenbelags als schwerentflammbar, zum anderen um die Einschätzung der ausreichenden Nutzung als Rettungsweg in Bezug auf die Rutschhemmung. Eine Rücksprache mit dem Prüfingenieur für Brandschutz ist erforderlich.

Die zur Belüftung erforderlichen Fensteröffnungen im Treppenraum eines Bestandsgebäudes erfüllen oftmals nicht die geforderten Öffnungsmaße gemäß § 35 (8) BauO Bln: 0,60 m x 0,90 m (Breite x Höhe). Es ist eine Abweichung erforderlich. Wird das Gebäude in die Gebäudeklasse 5 eingeordnet (OKFF über Gelände > 13 m), ist im Treppenraum an oberster Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung vorzusehen, die einen freien Querschnitt von 1 m² besitzen muss, und sowohl vom Erdgeschoss als auch vom obersten Geschoss (Dachgeschoss) aus mit einem Taster geöffnet werden kann. Endet der notwendige Treppenraum, z.B. durch Ausbildung einer Maisonette, bereits im letzten Obergeschoss, ist dort diese Öffnung an oberster Stelle vorzusehen.

Ein weiterer Punkt ist die Ausführung der Leitungen im notwendigen Treppenraum gemäß der Anforderungen der Musterleitungsanlagenrichtlinien (MLAR).

Erster und zweiter Rettungsweg gemäß § 33
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen sind mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erforderlich. Der erste Rettungsweg erfolgt meist über die bestehende notwendige Treppe im notwendigen Treppenraum. Als zweiter Rettungsweg sind häufig die Geräte der Feuerwehr (Hubrettungsgeräte) erforderlich. Dafür muss eine für die Feuerwehr erreichbare Stelle (Austritt) vorhanden sein, die von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt liegen darf, damit sich die Bewohner bemerkbar machen können. Die Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen in Berlin im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m (Breite x Höhe) groß sein und eine maximale Brüstungshöhe von 1,20 m besitzen. Insbesondere bei der Nutzung von Dachflächenfenstern als zweiter Rettungsweg ist auf die Einhaltung der lichten Öffnungsmaße zu achten. Aktuell fordert die Berliner Feuerwehr für Dachgeschossausbauten, deren zweiter Rettungsweg über die Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, den Nachweis der Aufstellflächen für die Hubrettungsfahrzeuge auf der Verkehrsfläche. Das heißt, es muss eine Breite von 5,50 m zwischen den parkenden Autos eingehalten werden. Hier ist die Erstellung einer Visualisierung gemäß der Musterrichtlinie „Flächen für die Feuerwehr“ und ggf. dem Merkblatt „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ erforderlich.

Im Zuge des Dachgeschossausbaus sind meist für eine Reihe von Bauteilen, die nicht den Vorgaben der Bauordnung (BauO Bln) entsprechen, Abweichungen zu beantragen und entsprechende Kompensationsmaßnahmen zu finden.

[1] Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Planen, Bauen, Wohnen, Natur, Verkehr Stand 13.02.2015

Fachwissen zum Thema

Der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg kann über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr (Hubrettungsfahrzeug, Leiter) erreichbare Stelle einer Nutzungseinheit führen.

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Flucht-/​Rettungswege

Anleiterbare Fenster

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Grundlagen

Bauordnungen für Standardbauten

Ausschlaggebend für die Brandschutzanforderungen an bauliche Anlagen wie Gebäude ist an oberster Stelle die Bauordnung des Bundeslandes, in dem sie errichtet werden.

Öffnungen in Dächern müssen so angeordnet sein, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann

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Baustoffe/​Bauteile

Brandwände I

Wann und wo sind Brandwände erforderlich, welche zusätzlichen Anforderungen sind zur Verhinderung des Brandüberschlags zu beachten?

Trennwände verhindern die Brandausbreitung zwischen verschiedenen Nutzungseinheiten.

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Baustoffe/​Bauteile

Trennwände

Welche Anforderungen gegen die Brandausbreitung gelten für Trennwände, was ist bei Öffnungen zu beachten?

Notwendige Treppen und notwendige Treppenräume bilden zusammen das System der vertikalen Flucht- und Rettungswege.

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Flucht-/​Rettungswege

Treppen und Treppenräume

Als notwendig gelten Treppen oder Treppenräume, wenn bauaufsichtliche Rettungswege über sie geführt werden.

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Kalksandsteine entsprechen der Baustoffklasse A1.

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Bauteile: Gliederung

Brandschutztechnisch können Bauteile in tragende, aussteifende (nicht raumabschließende) und raumabschließende Bauteile unterschieden werden.

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Anforderungen an Bauteile

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brands und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird.

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Die Bauordnungen unterscheiden zwischen feuerbeständigen (fb), hochfeuerhemmenden (hfh) und feuerhemmenden (fh) Bauteilen.

Raumabschließende Bauteile

Raumabschließende Bauteile sind Wände, Decken, Dächer, Türen, Verglasungen, Abschottungen u.ä., hier im Berliner Quartier „Mittenmang“, Architektur: Sauerbruch Hutton

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Welche Arten des Raumabschlusses gibt es, welche Anforderungen gelten für diese in Bezug auf die Brandbeanspruchung?

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Baulückenschließung in Berlin-Kreuzberg: Die Balkone treten kaum vor die Außenwand vor

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Tragende und aussteifende Bauteile

Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lange standsicher sein (im Bild: U-Bhf in München).

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Wärmedämmverbundsysteme

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Brandwände I

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Wann und wo sind Brandwände erforderlich, welche zusätzlichen Anforderungen sind zur Verhinderung des Brandüberschlags zu beachten?

Brandwände II

Siebengeschossiger Holzbau in Berlin Prenzlauer Berg

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Was ist bei der Ausführung von Fassaden mit Wärmedämmverbundsystem und solchen mit Holzbekleidung zu beachten, wann und in welcher Form sind Öffnungen in Brandwänden zulässig?

Brandwände III

In verschiedenen Musterverordnungen werden beim Einbau von Löschanlagen größere Brandabschnitte ohne Brandwände gestattet (z.B. Flächen bis zu 10.000 m² in der Muster-Verkaufsstättenverordnung).

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Manchmal gibt es Alternativen zu Brandwänden. Einige Musterverordnungen erlauben beim Einbau von Löschanlagen größere Flächen ohne Brandwände - zum Beispiel Verkaufsstätten.

Außenwandbekleidungen im Bereich der Brandwand

Brandwand als Gebäudeabschlusswand in Verbindung mit der Brandwand zum Nachbarn

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Trennwände

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