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Auftritt

Jede Treppenstufe setzt sich aus dem Auftritt und der Steigung zusammen. Laut DIN 18065 Gebäudetreppen wird der Auftritt a dabei waagerecht von der Vorderkante einer Stufe bis zur Projektion der Vorderkante der folgenden Stufe in der Lauflinie gemessen. Auftritt und Unterschneidung ergeben zusammen das Maß der Trittstufe .

Der Auftritt bei Treppen wird immer entlang der sogenannten Lauflinie gemessen. Dies ist vor allem bei Spindel- und Wendeltreppen sowie bei Treppen mit gewendelten Läufen von Bedeutung. Die Lauflinie muss dabei innerhalb eines in der DIN festgelegten Gehbereichs liegen.

Folgende Maße gelten für Auftritte laut DIN:

  • Bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen muss das Maß a bei baurechtlich notwendigen Treppen mindestens 230 mm, höchstens 370 mm betragen; bei zusätzlichen Treppen (baurechtlich nicht notwendig) genügt ein Mindestauftritt von 210 mm, max. 370 mm.
  • Bei anderen Gebäuden muss der Mindestauftritt mindestens 260 mm, höchstens 370 mm bei baurechtlich notwendigen Treppen betragen; bei den zusätzlichen Treppen sind Maße von 210 und 370 mm gefordert. 
  • Für Wendelstufen gelten besondere Anforderungen: Sie müssen bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen an der schmalsten Stelle der inneren Begrenzung der nutzbaren Laufbreite einen Auftritt von mindestens 50 mm haben (für Spindeltreppen gibt es kein festgelegtes Maß). Bei allen anderen Gebäuden sind 100 mm für den Auftritt gefordert (auch bei Spindeltreppen).
Die Maße gelten für den fertigen Zustand und dürfen nicht durch Fertigungs- und Einbautoleranzen unter- bzw. überschritten werden.

Auch für Podeste gelten Auftrittsmaße, diese liegen bei dem 2,5-fachen des kleinsten Auftrittes des folgenden Treppenlaufs (bei Wohngebäuden), bzw. bei mindestens dem 3-fachen Auftritt bei allen anderen Gebäuden.

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