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Abnahme

Die Abnahme von Bauleistungen gehört zu den Hauptpflichten des Auftraggebers. Sie ist die „körperliche Hinnahme der vollendeten Leistung und deren Billigung als eine wenigstens in der Hauptsache vertragsgemäßen Leistung“.

Beschlagarbeiten werden i.d.R. nach VOB im Werkvertrag ausgeschrieben. Die VOB/B sieht in § 12 zwei Verfahren der Abnahme vor:

  • Die tatsächliche Abnahme, die ausdrücklich erklärt und dokumentiert oder stillschweigend erfolgt
  • Die fiktive Abnahme, die spätestens zwölf Tagen nach Fertigstellungsmitteilung bzw. sechs Tage nach Beginn der Benutzung durch den Auftraggeber eintritt, ohne dass es eines Abnahmeprotokolls bedarf

Üblich und anzuraten ist aber die sogenannte „förmliche Abnahme“, die durch Begehung der Bausache und/oder förmliches Abnahmeprotokoll erfolgt. Eine Abnahme liegt aber auch vor durch Ingebrauchnahme der Sache und/oder durch die vorbehaltlose Zahlung der Vergütung. Damit geht das Werk in die uneingeschränkte Verfügungsgewalt des Bauherrn über und er bestätigt die Vertragsgemäßheit der Leistung.

Mit der Abnahme werden eine Reihe wichtiger Bestimmungen wirksam:

  • Beginn der Verjährungsfrist
  • Fälligkeit der Vergütung
  • Verwirkung von Vertragsstrafen bei vorbehaltloser Abnahme
  • Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber
  • Umkehr der Beweislast bei Mängeln
Entscheidende rechtliche Bedeutung haben Vorbehalte bei der Abnahme, sie müssen im Abnahmeprotokoll schriftlich festgehalten werden. Eine Abnahme kann eine Gewährleistung nicht ausschließen, auch wenn sie nicht gesondert vereinbart ist, gelten hier die Fristen nach BGB (fünf Jahre) oder VOB (zwei Jahre). Auch werden durch die Abnahme die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nicht berührt; sollten Beschläge oder einzelne Bauteile bei Inbetriebnahme nicht dem Stand der Technik entsprechen, so haftet das ausführende Unternehmen uneingeschränkt - auch über die Verjährungsfrist nach BGB oder VOB hinaus.

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