Abnahme
Die Abnahme von Bauleistungen gehört zu den Hauptpflichten des Auftraggebers. Sie ist die „körperliche Hinnahme der vollendeten Leistung und deren Billigung als eine wenigstens in der Hauptsache vertragsgemäßen Leistung“.
Beschlagarbeiten werden i.d.R. nach VOB im Werkvertrag ausgeschrieben. Die VOB/B sieht in § 12 zwei Verfahren der Abnahme vor:
- Die tatsächliche Abnahme, die ausdrücklich erklärt und dokumentiert oder stillschweigend erfolgt
- Die fiktive Abnahme, die spätestens zwölf Tagen nach Fertigstellungsmitteilung bzw. sechs Tage nach Beginn der Benutzung durch den Auftraggeber eintritt, ohne dass es eines Abnahmeprotokolls bedarf
Üblich und anzuraten ist aber die sogenannte „förmliche
Abnahme“, die durch Begehung der Bausache und/oder förmliches
Abnahmeprotokoll erfolgt. Eine Abnahme liegt aber auch vor durch
Ingebrauchnahme der Sache und/oder durch die vorbehaltlose Zahlung
der Vergütung. Damit geht das Werk in die uneingeschränkte
Verfügungsgewalt des Bauherrn über und er bestätigt die
Vertragsgemäßheit der Leistung.
Mit der Abnahme werden eine Reihe wichtiger Bestimmungen
wirksam:
- Beginn der Verjährungsfrist
- Fälligkeit der Vergütung
- Verwirkung von Vertragsstrafen bei vorbehaltloser Abnahme
- Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber
- Umkehr der Beweislast bei Mängeln
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