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Notwendige Treppen

Als notwendige Treppe wird der Hauptzugang zu Stockwerken oberhalb des Erdgeschosses bezeichnet, der im Gefahrenfall den ersten Rettungsweg bildet. Für notwendige Treppen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen schreibt die DIN 18065 Treppen eine nutzbare Mindestlaufbreite und damit Stufenbreite von 80 cm vor, für sonstige Gebäude von 100 cm.

Fachwissen zum Thema

Notwendige Treppen dürfen nicht mehr als 35 Meter von jedem Punkt des Gebäudes entfernt sein

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Treppenarten

Notwendige Treppen

Das Bauordnungsrecht unterscheidet zwischen notwendigen und nicht notwendigen Treppen. Nach DIN 18065 Gebäudetreppen sind...

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