Glossar

Mehr als 4000 Begriffserklärungen

  1. A
  2. B
  3. C
  4. D
  5. E
  6. F
  7. G
  8. H
  9. I
  10. J
  11. K
  12. L
  13. M
  14. N
  15. O
  16. P
  17. Q
  18. R
  19. S
  20. T
  21. U
  22. V
  23. W
  24. X
  25. Y
  26. Z

EU-Bauproduktenverordnung

Die Europäische Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Sie soll die Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten harmonisieren und Hindernisse für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beseitigen. Die Verordnung regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten auf dem europäischen Markt und legt allgemeingültige Anforderungen an die Leistungserklärung des Herstellers und die CE-Kennzeichnung fest.

Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) ist im Rahmen der EU-BauPVO für die Notifizierung (Zulassung) von Prüflaboratorien und anderen Zertifizierungsstellen für Bauprodukte zuständig.

Grundlage der BauPVO ist die Aussage über die Gebrauchstauglichkeit der Bauprodukte, die nach Anhang I in sieben Kernbereiche gegliedert ist:

  • Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  • Brandschutz
  • Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  • Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
  • Schallschutz
  • Energieeinsparung und Wärmeschutz
  • Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen

Die überarbeitete EU-BauPVO wurde am 10. April 2024 im EU-Parlament verabschiedet. Sie hat zum Ziel, nachhaltige Produkte zur Norm zu machen und kreislauforientierte Geschäftsmodelle zu fördern. Bis zur vollständigen Umsetzung gelten Übergangsregelungen.

Gallerie

Fachwissen zum Thema

Für Leitungsanlagen, die ohne Abschottung und in gemeinsamen Durchbrüchen durch Bauteile mit Anforderungen an den Feuerwiderstand geführt werden, sind spezielle Randbedingungen zu beachten.

Für Leitungsanlagen, die ohne Abschottung und in gemeinsamen Durchbrüchen durch Bauteile mit Anforderungen an den Feuerwiderstand geführt werden, sind spezielle Randbedingungen zu beachten.

Brandschutz

Verwendung von Bauprodukten/Abschottungen

Bei der Ausführung von Gebäuden in Holzbauweise stellen fehlende Verwendbarkeitsnachweise, beispielsweise für Brandschutztüren, Verglasungen oder Abschottungen, erhebliche Hindernisse dar.

Wärme- und Feuchteschutz

Wärme- und Feuchteschutz

Aus den allgemeinen Anforderungen des § 3 MBO heraus besteht die in § 15 Absatz 1 formulierte Erfordernis an einen der Nutzung und...

Kontakt Redaktion Baunetz Wissen: wissen@baunetz.de
Baunetz Wissen Holz sponsored by:
Informationsdienst Holz | getragen durch den Informationsverein Holz, Düsseldorf
Kontakt: +49 (0) 211 9665580 | info@informationsvereinholz.de
und Holzbau Deutschland Institut e.V., Berlin
Kontakt: +49 (30) 20314533 | kontakt@institut-holzbau.de
und Studiengemeinschaft Holzleimbau e.V., Wuppertal
Kontakt: +49 (0) 20276972732 | info@studiengemeinschaft-holzleimbau.de
Zur Glossar Übersicht

287 Einträge