EEG-Umlage
Egal ob Windparkbetreiber oder Eigenheimbesitzer mit Solarzellen
auf dem Dach: Wer Strom aus erneuerbaren Energien gewinnt, darf
diesen ins öffentliche Netz einspeisen. Dazu hat die
Bundesregierung die Netzbetreiber verpflichtet, den Strom zu einem
für 20 Jahre staatlich garantierten Tarif abzukaufen. Demnach
unterliegt der Preis nicht Angebot und Nachfrage. Die EEG-Umlage
sollte ursprünglich dafür sorgen, dass der Anteil von Strom aus
Wind, Wasserkraft, Sonne, Erdwärme
oder Biomasse sukzessive steigt.
Mittlerweile ist immer mehr Ökostrom auf dem Markt verfügbar,
wodurch die erzielbaren Preise sinken. Hinzu kommt, dass der
sogenannte konventionelle Strom, also z.B. aus Atomkraftwerken,
deutlich günstiger ist und so die Preise weiter drückt. So können
die Netzbetreiber den eingekauften Ökostrom der Anlagenbetreiber
nicht zum Originalpreis an der Strombörse verkaufen, sondern müssen
ihn herabsenken. Aus der Differenz zwischen Vergütung und
Marktpreis ergibt sich die Höhe der EEG-Umlage – sie steigt also
umso mehr, je günstiger der Strom an den Börsen gehandelt wird.
Bezahlt wird sie von (fast) allen Verbrauchern über den Strompreis.
Seit ihrer Einführung im Jahr 2000 ist sie kontinuierlich von 0,20
ct/kWh auf 6,88 ct/kWh in 2017 gestiegen.
Ausnahmen von der EEG-Umlage
Für Solaranlagen mit einer Leistung von maximal zehn Kilowatt sind
bis zu zehn Megawattstunden Eigenverbrauch pro Jahr von der Umlage
befreit. Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen
wurden, genießen Bestandsschutz. Auch für die stromintensive
Industrie gilt weiterhin eine „besondere Ausgleichsregelung“:
Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, zahlen eine
geringere EEG-Umlage, um Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätze
nicht zu gefährden, so das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie (BMWi).
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