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EEG-Umlage

Egal ob Windparkbetreiber oder Eigenheimbesitzer mit Solarzellen auf dem Dach: Wer Strom aus erneuerbaren Energien gewinnt, darf diesen ins öffentliche Netz einspeisen. Dazu hat die Bundesregierung die Netzbetreiber verpflichtet, den Strom zu einem für 20 Jahre staatlich garantierten Tarif abzukaufen. Demnach unterliegt der Preis nicht Angebot und Nachfrage. Die EEG-Umlage sollte ursprünglich dafür sorgen, dass der Anteil von Strom aus Wind, Wasserkraft, Sonne, Erdwärme oder Biomasse sukzessive steigt.

Mittlerweile ist immer mehr Ökostrom auf dem Markt verfügbar, wodurch die erzielbaren Preise sinken. Hinzu kommt, dass der sogenannte konventionelle Strom, also z.B. aus Atomkraftwerken, deutlich günstiger ist und so die Preise weiter drückt. So können die Netzbetreiber den eingekauften Ökostrom der Anlagenbetreiber nicht zum Originalpreis an der Strombörse verkaufen, sondern müssen ihn herabsenken. Aus der Differenz zwischen Vergütung und Marktpreis ergibt sich die Höhe der EEG-Umlage – sie steigt also umso mehr, je günstiger der Strom an den Börsen gehandelt wird. Bezahlt wird sie von (fast) allen Verbrauchern über den Strompreis. Seit ihrer Einführung im Jahr 2000 ist sie kontinuierlich von 0,20 ct/kWh auf 6,88 ct/kWh in 2017 gestiegen.

Ausnahmen von der EEG-Umlage
Für Solaranlagen mit einer Leistung von maximal zehn Kilowatt sind bis zu zehn Megawattstunden Eigenverbrauch pro Jahr von der Umlage befreit. Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, genießen Bestandsschutz. Auch für die stromintensive Industrie gilt weiterhin eine „besondere Ausgleichsregelung“: Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, zahlen eine geringere EEG-Umlage, um Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätze nicht zu gefährden, so das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).

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