Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
In der VDE 0870 (Elektromagnetische Beeinflussung [EMB]) wird
EMV wie folgt definiert: Die Fähigkeit einer elektrischen
Einrichtung, in ihrer elektromagnetischen Umgebung zufrieden
stellend zu funktionieren, ohne diese Umgebung, zu der auch andere
Einrichtungen gehören, unzulässig zu beeinflussen.
EMV umfasst sowohl die Störfestigkeit als auch die Begrenzung der
Störaussendung; sie ist in einzelne Teilgebiete unterteilt, z.B.
Funkstörung, Entladungen statischer Elektrizität,
Elektromagnetische Felder sowie schnelle transiente Störgrößen. EMV
umfasst dagegen nicht die Auswirkungen, die durch Änderungen oder
Ausfall von Netzgrößen (etwa Stromversorgung, Netzfrequenz,
Signalpegelschwankungen usw.) verursacht werden.
Produkte der Gefahrenmeldetechnik müssen bestimmungsgemäß
funktionieren, auch wenn sie überhöhten Umwelteinflüssen
elektromagnetischer oder elektrostatischer Art ausgesetzt bzw. an
Netzen mit leitungsgeführten Störgrößen betrieben werden. Für
Hersteller und Anwender von gefahrenmeldetechnischen Geräten und
Einrichtungen ist es daher erforderlich, dass sie sich mit den
einschlägigen EMV-Normen und -Richtlinien auseinandersetzen (z.B.
VDE 0870, VdS
2110).
Eine einschlägige EG-Harmonisierungsrichtlinie (Richtlinie des
Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedsstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit EMV)
ist in Deutschland und Österreich, aber noch nicht europaweit in
nationales Recht umgesetzt.
Während einer längeren Übergangszeit gelten alte und neue
Regelwerke nebeneinander. Die Konformität mit der europäischen
EMV-Richtlinie wird durch die CE-Kennzeichnung
nachgewiesen.