Kompensationsmaßnahme
Nicht immer lassen sich die baurechtlichen Anforderungen an den Brandschutz zu hundert Prozent umsetzen. So zum Beispiel bei Sanierungen, wenn die Art der Nutzung geändert, Nutzungseinheiten getrennt oder Dachräume ausgebaut werden. Im Neubau trifft dies (aktuell noch in den meisten Bundesländern) auf mehrgeschossige Holzbauweisen zu.
Bei Sanierungen lassen sich oft die Brandschutzanforderungen gemäß Landesbauordnung z. B. von Decken zwischen Nutzungseinheiten, Bauteilanschlüssen, von Treppenhäusern (beispielsweise bei vorhandenen Holztreppen) oder Kellerabschlüssen nicht realisieren. Auch gibt es häufig Diskrepanzen zwischen Anforderungen des Denkmalschutzes bezüglich zu erhaltenden Bauteilen und deren brandschutztechnischer Leistungsfähigkeit.
Dann sind ausnahmsweise sogenannte Kompensationsmaßnahmen erforderlich – Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen, die auch im Brandschutzkonzept explizit aufgeführt und begründet werden müssen. Diese sind gegebenenfalls (je nach Gebäudeklasse) vom Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz zu prüfen. Solche Maßnahmen können z.B. funkvernetzte Rauchmelder sein, im Bereich der Sonderbauten kommen dann eher – erweiterte – Brandmelde- und Löschanlagen zum Einsatz.
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