Kapselkriterium
Das Kapselkriterium ist in der Musterbauordnung
(MBO) wie folgt definiert: „Bauteile, deren tragende und
aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die
allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nicht
brennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus
nicht brennbaren Baustoffen haben“.
Das heißt, es handelt sich um eine brennbare Tragkonstruktion, z.B.
aus Holz und Holzwerkstoffen, die mit einer nicht brennbaren
Brandschutzbekleidung,
z.B. aus mehrlagigen Plattenwerkstoffen, ummantelt ist. Die
brandschutztechnisch wirksamen Bekleidungen kapseln die Brandlasten
der Holzkonstruktion über einen definierten Zeitraum (60 Minuten)
ein. In der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische
Anforderungen an hoch feuerhemmende Bauteile in Holzbauweise
(M-HFHHolzR) ist das Kapselkriterium als Brandschutzbekleidung
definiert und wird nach DIN EN 13501-2 Klassifizierung von
Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten -
Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den
Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen als
K₂60 abgekürzt.
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