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Kapselkriterium

Das Kapselkriterium ist in der Musterbauordnung (MBO) wie folgt definiert: „Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nicht brennbaren Baustoffen haben“.

Das heißt, es handelt sich um eine brennbare Tragkonstruktion, z.B. aus Holz und Holzwerkstoffen, die mit einer nicht brennbaren Brandschutzbekleidung, z.B. aus mehrlagigen Plattenwerkstoffen, ummantelt ist. Die brandschutztechnisch wirksamen Bekleidungen kapseln die Brandlasten der Holzkonstruktion über einen definierten Zeitraum (60 Minuten) ein. In der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hoch feuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (M-HFHHolzR) ist das Kapselkriterium als Brandschutzbekleidung definiert und wird nach DIN EN 13501-2 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen als K₂60 abgekürzt.

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