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EnEV

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist die zurzeit in Deutschland gültige Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagetechnik bei Gebäuden. Sie regelt die Wärme- und Energiebedarfsberechnung und legt die Grenzwerte für den maximalen Energiebedarf eines Gebäudes fest.

Die bisherigen Stationen der Gesetzgebung bezüglich der EnEV waren:

  1. Fassung vom 16. November 2001 (EnEV 2001)
  2. Bekanntgabe der Neufassung vom 2. Dezember 2004 (EnEV 2004)
  3. Fassung vom 24. Juli 2007 (EnEV 2007)
  4. Fassung vom 18. März 2009 (EnEV 2009)
  5. Fassung vom 1. Mai 2014 (EnEV 2014)
Die EnEV ist die Fortführung der Wärmeschutzverordnung (WSchV) unter Einbeziehung der Heizanlagenverordnung (HeizAnlV). Ziel der Verordnung ist die Reduzierung des Energieverbrauchs. Wesentliche Neuerung der EnEV war die Begrenzung des Primärenergiebedarfs für Heizung und Warmwasser, statt des Heizwärmebedarfs wie in der WSchV. Damit wurden erstmalig bei der Erstellung der Energiebilanz die primärenergetische Effizienz der Energieträger und die Effizienz der Anlagentechnik mit berücksichtigt.

In der Energieeinsparverordnung sind – als gesetzliche Grundlage diente die sogenannte Europäische Gebäuderichtlinie „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ (EPBD) – Fristen für alle Wohn- bzw. Nichtwohngebäude festgelegt worden. Diese Fristen beziehen sich auf die Pflicht bei Erstellung, Verkauf oder Vermietung einen Energieausweis vorlegen zu müssen.

Die EnEV 2014 trat am 1. Mai 2014 in Kraft, seither gelten neue Vorgaben für die Energieeffizienz von Gebäuden. Die neuen Regelungen betreffen sowohl Bauherren neuer Gebäude als auch Altbaubesitzer und beinhalten Verbesserungen für den Energieausweis. Anzuwenden ist die neue EnEV für alle genehmigungspflichtigen Neubauten, für die nach dem 30. April 2014 der Bauantrag gestellt wird und auf genehmigungsfreie Bauvorhaben, die nach dem 30. April 2014 starten.

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