Feuerwehraufzug
Als Feuerwehraufzüge werden besonders gesicherte Aufzüge
bezeichnet, die auch im Brandfall genutzt werden können – vorrangig
von der Feuerwehr, um möglichst schnell die Brandetage zu
erreichen, Menschenleben zu retten und um den notwendigen
Materialtransport zur Bekämpfung eines Brandherdes erleichtern.
Die Notwendigkeit eines Feuerwehraufzuges ist unter anderem in der
Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) vorgeschrieben, die dessen
Einsatz ab einer Gebäudehöhe von 22 Metern über der
Geländeoberfläche fordert. Laut Richtlinie müssen die ausreichend
gekennzeichneten Feuerwehraufzüge in jedem Geschoss halten und von
jeder Stelle eines Geschosses aus maximal 50 Metern Lauflinie
erreichbar sein. Ein jeder dieser Aufzüge muss einen eigenen
Fahrschacht haben, die Fahrschachttür muss an einem mindestens 6,00
m² großen Vorraum angeordnet sein, der sich in unmittelbarer Nähe
zu einem notwendigen Treppenhaus befindet. Sowohl Fahrschacht als
auch Vorraum sind mit einer eigenen Überdrucklüftungsanlage
zur Rauchfreihaltung (RDA) auszustatten, sodass bei geöffneten
Türen des Vorraums eine Luftgeschwindigkeit von 0,75 m/s entgegen
der Fluchtrichtung sichergestellt werden kann.
Fahrschacht- und Fahrkorbtüren sind mit einer verglasten
Sichtöffnung von mindestens 600 cm² auszustatten. Für den Notfall
befinden sich im Aufzug eine Bedieneinrichtung für den Notbetrieb
sowie eine Deckenluke mit entsprechender Aufstiegsleiter, die das
Überwinden zwischen Fahrkorbdecke und dem nächstmöglichen Geschoss
erleichtern soll. Die Größe der Fahrkabine ist so zu wählen, dass
eine Krankentrage (2,25 x 0,60 m) ohne Probleme aufgenommen werden
kann.
Die genauen Anforderungen sind in der DIN EN 81-72:
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von
Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und
Lastenaufzüge – Teil 72: Feuerwehraufzüge und in den
jeweiligen Sonderbauverordnungen der Länder geregelt.
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