Aufzüge
Aufzugsanlagen und Fahrschachttüren, Arten der Brandfallsteuerung
Eine Aufzugsanlage kann einen oder mehrere Aufzüge umfassen. Sie befördert Personen oder Lasten in beweglichen Kabinen, Fahrkörben oder auf Plattformen. In der Regel bestehen Aufzugsanlagen aus Fahrschächten, Kabinen und Triebwerksräumen. Ein Fahrschacht ist eine bauaufsichtlich notwendige Umkleidung von Kabinen, Fahrkörben oder Plattformen, die durch Geschossdecken führen. Aufzüge, die nicht durch Geschossdecken führen (z.B. in Treppenräumen) benötigen keinen notwendigen Fahrschacht.
Gallerie
Aufzüge, die durch vertikale Brandabschnitte führen, haben entsprechende Anforderungen an den Brandschutz zu erfüllen. Insbesondere bei Fahrschächten besteht die Gefahr einer Brandübertragung in andere Geschosse und Nutzungseinheiten.
Anforderungen an Aufzugsanlagen
Nach § 39 Absatz 1 der Musterbauordnung (MBO) müssen Aufzüge im Inneren
von Gebäuden eigene Fahrschächte besitzen, um eine Brandausbreitung
in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. Bestehen die
Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen, sind sie schachtseitig
mit nicht brennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke zu
verkleiden, damit es bei offen stehenden Fahrschachttüren bzw. nach
dem Durchbrand geschlossener Türen auf den Oberflächen der
Fahrschachtwände nicht zu einer Brandausbreitung kommt. Diese
Bekleidung ist nicht identisch mit der Kapselung von brennbaren
tragenden und aussteifenden Bauteilen (Kapselkriterium K₂60) nach
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hoch
feuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (M-HFHHolzR). Für eine
ausreichende Dicke können je nach gefordertem Feuerwiderstand von
30, 60 oder 90 Minuten, eine oder mehrere Gipsfaserplatten
notwendig sein.
Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5% der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch eine Größe von 0,10 m² haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
Anforderungen an Fahrschachttüren
Nach § 39 Absatz 1 Satz 2 MBO sind Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit so herzustellen, dass Feuer und Rauch (Brand) ausreichend lange nicht in andere Geschosse übertragen werden können.
Fahrschachttüren müssen im Wesentlichen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen. Bei Fahrschachttüren handelt es sich um
geregelte Bauprodukte. Sie dürfen ohne Zulassung eingebaut werden,
sofern der Hersteller ein Übereinstimmungszertifikat einer
anerkannten Zertifizierungsstelle vorlegt, das belegt, dass die Tür
nicht wesentlich von den in der Muster-Verwaltungsvorschrift
Technische Baubestimmungen (MVV TB1) Teil C (C
2.6.2 Fahrschacht-Dreh- und -Falttüren für Aufzüge in Fahrschächten
mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90) genannten
Normen DIN 180902 / DIN 180913 / DIN
180924 abweicht. Zusätzlich gilt die Anlage C 2.6.1 der
MVV TB.
Diese Fahrschachttüren benötigen ein Übereinstimmungszertifikat (ÜZ) nach § 23 MBO.
Fahrschachttüren mit der europäischen Klassifizierung „E 30/60/90” nach DIN EN 81-58: Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Überprüfung und Prüfverfahren - Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren erfüllen die Anforderungen nach § 39 Abs. 2 Satz 2 MBO1 nur, wenn
- die Fahrkörbe überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden,
- die Türen so gesteuert werden, dass sie nur so lange offen bleiben, wie es das Betreten oder Verlassen des Fahrkorbs erfordert,
- der Fahrschacht eine Öffnung zur Rauchableitung aufweist.
Die Fahrschachttüren müssen, falls mehrere nebeneinander angeordnet werden, durch Bauteile getrennt und an diesen befestigt werden, die die Feuerwiderstandsfähigkeit der Fahrschachtwand aufweisen. Das Brandverhalten der Komponenten der Fahrschachttür ist nachzuweisen; sie müssen mindestens normalentflammbar sein.
Der vorbeugende Brandschutz geht davon aus, dass der Einbau von zwei geregelten Aufzugstüren – eine je Geschoss – im Zusammenwirken mit der erforderlichen Schachtentrauchung den Brandüberschlag auf andere Geschosse ausreichend lange verhindert (2-Türen-Theorie).
Brandfallsteuerung
Mit der Brandfallsteuerung einer Aufzugsanlage soll
verhindert werden, dass bei einem festgestellten Brand oder anderen
Gefahren in einem Gebäude der Aufzug weiterhin als Transportmittel
genutzt wird. Unterschieden werden drei Arten von
Brandfallsteuerungen.
Statische Brandfallsteuerung
Bei der statischen Brandfallsteuerung fährt der Aufzug mittels
eines Befehls direkt in eine vorher festgelegte
Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle) und bleibt dort mit
offenen Türen stehen. Der Befehl kann dabei von einer bestehenden
Brandmeldeanlage oder auch nur von einem
einzelnen Handfeuermelder an der Bestimmungshaltestelle
(Brandfallhaltestelle) ausgelöst werden.
Halbdynamische Brandfallsteuerung
Bei einer halbdynamischen Brandfallsteuerung wird mindestens die
festgelegte Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle) mit einem
automatischen Brandmelder (Rauchmelder) überwacht. Sofern
dieser Brandmelder eine Rauchentwicklung detektiert hat, wird der
Aufzug in dem darüber liegenden Geschoss mit offenen Türen
stillgelegt.
Dynamische Brandfallsteuerung
Die dynamische Brandfallsteuerung setzt das Vorhandensein einer
Brandmeldeanlage nach DIN 146755 voraus. Mit dieser
müssen mindestens alle Rauchabschnitte vor den Aufzügen in jedem
Geschoss mit automatischen Rauchmeldern überwacht werden. So wird
verhindert, dass der Aufzug beim Auslösen einer
Brandmeldeeinrichtung in dem Gebäude in einem verrauchten Geschoss
stehen bleibt und seine Türen öffnet. Stattdessen fährt der Aufzug
dann in die vorher festgelegte Bestimmungshaltestelle
(Brandfallhaltestelle), die sich normalerweise immer in dem
Geschoss mit dem kürzesten gesicherten Ausgang direkt ins Freie
befindet. Hat auch in diesem Geschoss eine Brandmeldeeinrichtung
angesprochen, wird in dem nächsten darüber liegenden rauchfreien
Geschoss angehalten und der Aufzug dort mit offenen Türen
stillgelegt.
Nachrüstung einer Brandfallsteuerung
Wenn Aufzugsanlagen dem heutigen Stand der Technik oder den
Anforderungen nach der Betriebssicherheitsverordnung nicht mehr
entsprechen und nachgerüstet werden, muss auch der Einbau einer
Brandfallsteuerung neu bewertet werden. In Gebäuden, die von einer
größeren Anzahl von Personen genutzt werden, und die über eine
Brandmeldeanlage verfügen, die bei der Feuerwehr aufgeschaltet ist,
sollte mindestens eine statische Brandfallsteuerung nachträglich
realisiert werden. Bei allen anderen Gebäuden mit Personenaufzügen
sollte jeweils im Erdgeschoss ein gelber Handfeuermelder (RAL 1004)
mit der Aufschrift „Brandfallsteuerung Aufzug“ angebracht werden.
Bei Betätigung fährt der Aufzug in das Eingangsgeschoss
(Brandfallhaltestelle) und bleibt dort mit offenen Türen so lange
stehen, bis ein Verantwortlicher (Hausmeister, Wartungsdienst des
Aufzuges) diesen wieder zurücksetzt. Empfohlen wird, mittels einer
Sirene oder Hupe die Auslösung der Brandfallsteuerung zumindest im
Eingangsgeschoss zu signalisieren. Das entsprechende Regelwerk ist
die DIN EN 81-73 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den
Einbau von Aufzügen - Besondere Anwendungen für Personen- und
Lastenaufzüge - Teil 73: Verhalten von Aufzügen im Brandfall,
hier vor allem Punkt 5.8.1 und Punkt 5.7.
Aufzüge ohne Fahrschächte
Nach MBO sind Aufzüge ohne Fahrschächte bei folgenden Gegebenheiten zulässig:
- innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern
- innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken
- zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen
- in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2
Der Fahrbereich dieser Aufzüge muss so umkleidet sein, dass Personen nicht gefährdet werden können. Früher wurden diese Umkleidungen überwiegend als schmiedeeiserne Gitterschächte ausgeführt; ab den 1950er-Jahren baute man Mauer- oder Betonschächte, heute werden Fahrschächte häufig aus Glas und Stahl errichtet. Eine Öffnung zur Rauchableitung ist nicht erforderlich. Gegebenenfalls kann eine Lüftung zur Ableitung von Abwärme etc. erforderlich sein. Da an den nicht notwendigen Fahrschacht selbst keine Anforderungen zur Wandqualität gestellt werden, gibt es auch keine Anforderungen an Lüftungsöffnungen.
1) Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
(MVV TB) 2019/1
2) DIN 18090:1997-01 Aufzüge - Fahrschacht-Dreh- und -Falttüren
für Fahrschächte mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90
3) DIN 18091:1993-07 Aufzüge; Schacht-Schiebetüren für
Fahrschächte mit Wänden der Feuerwiderstandklasse F 90
4) DIN 18092:1992-04 Aufzüge; Vertikal-Schiebetüren für
Kleingüteraufzüge in Fahrschächten mit Wänden der
Feuerwiderstandsklasse F 90
5) DIN 14675-Normenreihe:
Brandmeldeanlagen
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