_Brandschutz
Aufzüge
Aufzugsanlagen und Fahrschachttüren, Arten der Brandfallsteuerung
Gallerie
Eine Aufzugsanlage kann einen oder mehrere Aufzüge umfassen. Sie
befördert Personen oder Lasten in beweglichen Kabinen, Fahrkörben
oder auf Plattformen. In der Regel bestehen Aufzugsanlagen aus
Fahrschächten, Kabinen und Triebwerksräumen. Ein Fahrschacht ist
eine bauaufsichtlich notwendige Umkleidung von Kabinen, Fahrkörben
oder Plattformen, die durch Geschossdecken führen. Früher wurden
sie überwiegend als schmiedeeiserne Gitterschächte ausgeführt,
baute man ab den 1950er Jahren Mauer- oder Betonschächte, heute
werden Fahrschächte häufig aus Glas und Stahl errichtet.
Da Aufzüge in der Regel durch vertikale Brandabschnitte führen,
haben sie entsprechende Anforderungen an den Brandschutz zu
erfüllen. Insbesondere bei Fahrschächten besteht die Gefahr einer
Brandübertragung in andere Geschosse und Nutzungseinheiten.
Anforderungen an Aufzugsanlagen
Nach § 39 Absatz 1 der Musterbauordnung
(MBO) müssen Aufzüge im Inneren von Gebäuden eigene Fahrschächte
besitzen, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend
lang zu verhindern. Bestehen die Fahrschachtwände aus brennbaren
Baustoffen, sind sie schachtseitig mit nicht brennbaren Baustoffen
in ausreichender Dicke zu verkleiden. Diese Bekleidung ist nicht
identisch mit der Kapselung von brennbaren tragenden und
aussteifenden Bauteilen (Kapselkriterium K₂60) nach
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hoch
feuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (M-HFHHolzR). Für eine
ausreichende Dicke können je nach gefordertem Feuerwiderstand von
30, 60 oder 90 Minuten, eine oder mehrere Gipsfaserplatten
notwendig sein.
Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur
Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5% der
Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch eine Größe von 0,10 m²
haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden,
dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt
wird.
Anforderungen an Fahrschachttüren
Nach § 39 Absatz 1 Satz 2 MBO sind Fahrschachttüren und andere
Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher
Feuerwiderstandsfähigkeit so herzustellen, dass Feuer und Rauch
(Brand) ausreichend lange nicht in andere Geschosse übertragen
werden können.
Bei Fahrschachttüren handelt es sich um geregelte Bauprodukte. Sie
dürfen ohne Zulassung eingebaut werden, sofern der Hersteller ein
Übereinstimmungszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle
vorlegt, das belegt, dass die Tür nicht wesentlich von der in der
Bauregelliste
genannten Norm abweicht. Dazu gehören Fahrschachttüren mit einer
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder Türen, für die eine
entsprechende Produktnorm (DIN 18091, DIN 18090 oder DIN 18092)
vorliegt. Der vorbeugende Brandschutz geht davon aus, dass der
Einbau von zwei geregelten Aufzugstüren – eine je Geschoss – im
Zusammenwirken mit der erforderlichen Schachtentrauchung den
Brandüberschlag auf andere Geschosse ausreichend lange verhindert
(2-Türen-Theorie).
Brandfallsteuerung
Mit der Brandfallsteuerung einer Aufzugsanlage soll verhindert
werden, dass bei einem festgestellten Brand, oder anderen Gefahren
in einem Gebäude, der Aufzug weiterhin als Transportmittel genutzt
wird. Unterschieden werden drei Arten von Brandfallsteuerungen.
Statische Brandfallsteuerung
Bei der statischen Brandfallsteuerung fährt der Aufzug mittels
eines Befehls direkt in eine vorher festgelegte
Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle) und bleibt dort mit
offenen Türen stehen. Der Befehl kann dabei von einer bestehenden
Brandmeldeanlage
oder auch nur von einem einzelnen Handfeuermelder
an der Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle) ausgelöst
werden.
Halbdynamische Brandfallsteuerung
Bei einer halbdynamischen Brandfallsteuerung wird mindestens die
festgelegte Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle) mit einem
automatischen Brandmelder
(Rauchmelder) überwacht. Sofern dieser Brandmelder eine
Rauchentwicklung detektiert hat, wird der Aufzug in dem darüber
liegenden Geschoss mit offenen Türen stillgelegt.
Dynamische Brandfallsteuerung
Die dynamische Brandfallsteuerung setzt das Vorhandensein einer
Brandmeldeanlage nach DIN 14675 voraus. Mit dieser müssen
mindestens alle Rauchabschnitte vor den Aufzügen in jedem Geschoss
mit automatischen Rauchmeldern überwacht werden. So wird
verhindert, dass der Aufzug beim Auslösen einer
Brandmeldeeinrichtung in dem Gebäude in einem verrauchten Geschoss
stehen bleibt und seine Türen öffnet. Stattdessen fährt der Aufzug
dann in die vorher festgelegte Bestimmungshaltestelle
(Brandfallhaltestelle), die sich normalerweise immer in dem
Geschoss mit dem kürzesten gesicherten Ausgang direkt ins Freie
befindet. Hat auch in diesem Geschoss eine Brandmeldeeinrichtung
angesprochen, wird in dem nächsten darüber liegenden rauchfreien
Geschoss angehalten und der Aufzug dort mit offenen Türen
stillgelegt.
Nachrüstung einer Brandfallsteuerung
Wenn Aufzugsanlagen dem heutigen Stand der Technik oder den
Anforderungen nach der Betriebssicherheitsverordnung nicht mehr
entsprechen und nachgerüstet werden, muss auch der Einbau einer
Brandfallsteuerung neu bewertet werden. In Gebäuden, die von einer
größeren Anzahl von Personen genutzt werden, und die über eine
Brandmeldeanlage verfügen, die bei der Feuerwehr aufgeschaltet ist,
sollte mindestens eine statische Brandfallsteuerung nachträglich
realisiert werden. Bei allen anderen Gebäuden mit Personenaufzügen
sollte jeweils im Erdgeschoss ein gelber Handfeuermelder (RAL 1004)
mit der Aufschrift „Brandfallsteuerung Aufzug“ angebracht werden.
Bei Betätigung fährt der Aufzug in das Eingangsgeschoss
(Brandfallhaltestelle) und bleibt dort mit offenen Türen so lange
stehen, bis ein Verantwortlicher (Hausmeister, Wartungsdienst des
Aufzuges) diesen wieder zurücksetzt. Empfohlen wird, mittels einer
Sirene oder Hupe die Auslösung der Brandfallsteuerung zumindest im
Eingangsgeschoss zu signalisieren. Das entsprechende Regelwerk ist
die DIN EN 81-73 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den
Einbau von Aufzügen - Besondere Anwendungen für Personen- und
Lastenaufzüge - Teil 73: Verhalten von Aufzügen im Brandfall,
hier vor allem Punkt 5.8.1 und Punkt 5.7.
Aufzüge ohne Fahrschächte
Nach MBO sind Aufzüge ohne Fahrschächte bei folgenden Gegebenheiten
zulässig:
- innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern
- innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken
- zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen
- in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2
Der Fahrbereich dieser Aufzüge muss so umkleidet sein, dass
Personen nicht gefährdet werden können. Eine Öffnung zur
Rauchableitung ist nicht erforderlich. Gegebenenfalls kann eine
Lüftung zur Ableitung von Abwärme etc. erforderlich sein. Da an den
nicht notwendigen Fahrschacht selbst keine Anforderungen zur
Wandqualität gestellt werden, gibt es auch keine Anforderungen an
Lüftungsöffnungen.