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Rutschsicherheit

Die Regelung zur Rutschsicherheit gilt ausschließlich für Böden in öffentlichen Einrichtungen. Bei der Feststellung des Rutschwiderstandes wird zwischen zwei Anwendungsbereichen unterschieden: für Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit erhöhter Rutschgefahr (DIN 51130 Prüfung von Bodenbelägen - Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft - Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr, Begehungsverfahren - Schiefe Ebene) und für nassbelastete Barfußbereiche (DIN 51097 Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft; Naßbelastete Barfußbereiche; Begehungsverfahren; Schiefe Ebene).

Für Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit erhöhter Rutschgefahr wird in sogenannte R-Werte unterteilt (R 9 bis R 13), wobei R 9 eine Mindestanforderung für öffentliche Räume darstellt. Die Bewertungsgruppen gelten ausschließlich als Mindestanforderungen für öffentliche Räume und ebene Flächen. Nassbelastete Barfußbereiche werden durch die Bewertungsgruppen A, B und C unterschieden.

Beispiele:

  • R 9: beispielsweise für Innenbodenbeläge in allgemeinen Bereichen (Büro)
  • R 10: öffentliche Toiletten
  • R 11: Ladeneingänge und Treppen außen sowie in Küchen für Gemeinschaftsverpflegung z.B. in Wohnheimen oder Kindertagesstätten
  • R 12: Krankenhausküchen und in Küchen, in denen mehr als 100 Gedecke täglich produziert werden
  • R 13: Bodenbeläge in Schlachthöfen

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