Rutschhemmung
Im öffentlichen und gewerblichen Bereich müssen Fußböden an
ihrer Oberfläche so geschaffen sein, dass sie rutschhemmend wirken.
Geregelt wird die Rutschhemmung über die Normen DIN EN 51130
Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden
Eigenschaft; Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr;
Begehungsverfahren; Schiefe Ebene sowie die DIN EN 51097
Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden
Eigenschaft; Naßbelastete Barfußbereiche; Begehungsverfahren;
Schiefe Ebene. Während erstere sich mit Böden befasst, die mit
Schuhen begangen werden, behandelt letztere nassbelastete
Barfußbereiche.
In der Berufsgenossenschaftsrichtlinie BGR Nr. 181
Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit
Rutschgefahr werden die Mindestanforderungen für öffentliche
Räume und ebene Flächen nach der DIN EN 51130 festgelegt. Dieses
Regelwerk, das als anerkannter Stand der Technik gilt, enthält
einen Anhang mit den in die Bewertungsgruppen R 9 bis R 13
eingestuften Flächen, eingeteilt nach Gradzahlen des
Neigungswinkels bei der Prüfung der Rutschhemmung (siehe Abbildung
4).
Federführend für die nassbelasteten Barfußbereiche, wie Schwimmbad
und Sauna ist die Gemeindeunfallversicherung (GUV). In der GUV-I
8527 Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche sind
ebenfalls Gradzahlen der Neigung festgelegt – analog zur Richtlinie
BGR 181. Statt Bewertungsgruppen für die Trittsicherheit mit Zahlen
werden hier die Buchstaben A, B und C verwendet.