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Rutschhemmung

Im öffentlichen und gewerblichen Bereich müssen Fußböden an ihrer Oberfläche so geschaffen sein, dass sie rutschhemmend wirken. Geregelt wird die Rutschhemmung über die Normen DIN EN 51130 Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft; Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr; Begehungsverfahren; Schiefe Ebene sowie die DIN EN 51097 Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft; Naßbelastete Barfußbereiche; Begehungsverfahren; Schiefe Ebene. Während erstere sich mit Böden befasst, die mit Schuhen begangen werden, behandelt letztere nassbelastete Barfußbereiche.

In der Berufsgenossenschaftsrichtlinie BGR Nr. 181 Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr werden die Mindestanforderungen für öffentliche Räume und ebene Flächen nach der DIN EN 51130 festgelegt. Dieses Regelwerk, das als anerkannter Stand der Technik gilt, enthält einen Anhang mit den in die Bewertungsgruppen R 9 bis R 13 eingestuften Flächen, eingeteilt nach Gradzahlen des Neigungswinkels bei der Prüfung der Rutschhemmung (siehe Abbildung 4).

Federführend für die nassbelasteten Barfußbereiche, wie Schwimmbad und Sauna ist die Gemeindeunfallversicherung (GUV). In der GUV-I 8527 Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche sind ebenfalls Gradzahlen der Neigung festgelegt – analog zur Richtlinie BGR 181. Statt Bewertungsgruppen für die Trittsicherheit mit Zahlen werden hier die Buchstaben A, B und C verwendet.

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In öffentlichen und gewerblichen Räumen müssen Fußböden an ihrer Oberfläche rutschhemmend sein.

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