Rauchschutztür
Für die Rettung von Personen ist es entscheidend, dass Fluchwege
im Brandfall möglichst lange rauchfrei und damit begehbar bleiben.
Um dies zu gewährleisten, fordern die Bauordnungen Rauchschutztüren
beispielsweise zur Unterteilung langer Flure oder als Abschluss
innenliegender Treppenhäuser, die als Rettungswege dienen.
Im Gegensatz zu Feuerschutztüren,
die der unmittelbaren Feuereinwirkung und Wärmestrahlung
standhalten müssen, sollen Rauchschutztüren also nur den Durchtritt
von Rauch behindern und sind demnach auch keine
Feuerschutzabschlüsse. Im geschlossen Zustand müssen sie das
Durchdringen von Rauch derart behindern, dass im Brandfall der
dahinter liegende Raum als Flucht- und Rettungsweg ohne Atemschutz
für einen bestimmten Zeitraum nutzbar bleibt.
Rauchschutztüren müssen selbstschließend sein und bilden eine
Einheit aus Türblatt, Zarge und den notwendigen
Funktionsbeschlägen, für sie gelten die DIN 18095-1 Türen;
Rauchschutztüren; Begriffe und Anforderungen und die DIN
18095-2 Türen; Rauchschutztüren; Bauartprüfung der
Dauerfunktionstüchtigkeit und Dichtheit.
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