Rauchschutztüren
Im Brandfall müssen Fluchwege möglichst lange rauchfrei und
damit begehbar bleiben. Um dies zu gewährleisten, fordern die
Bauordnungen Rauchschutztüren beispielsweise zur Unterteilung
langer Flure oder als Abschluss innen liegender Treppenhäuser, die
als Rettungswege dienen.
Im Gegensatz zu Feuerschutztüren, die der unmittelbaren
Feuereinwirkung und Wärmestrahlung standhalten müssen, sollen
Rauchschutztüren also nur den Durchtritt von Rauch behindern und
sind demnach auch keine Feuerschutzabschlüsse. In geschlossem
Zustand müssen sie das Durchdringen von Rauch derart behindern,
dass im Brandfall der dahinter liegende Raum als Flucht- und
Rettungsweg
ohne Atemschutz für einen Zeitraum von etwa 10 Minuten nutzbar
bleibt.
Rauchschutztüren müssen selbstschließend sein und bilden eine
Einheit aus Türblatt, Zarge und den notwendigen
Funktionsbeschlägen, für sie gelten die DIN 18095-1 Türen;
Rauchschutztüren; Begriffe und Anforderungen und die DIN
18095-2 Türen; Rauchschutztüren; Bauartprüfung der
Dauerfunktionstüchtigkeit und Dichtheit.
Gallerie
Fachwissen zum Thema
Baunetz Wissen Brandschutz sponsored by:
Telenot Electronic GmbH, Aalen
www.telenot.com