Rutschsicherheit
Die Regelung zur Rutschsicherheit gilt ausschließlich für Böden
in öffentlichen Einrichtungen. Bei der Feststellung des
Rutschwiderstandes wird zwischen zwei Anwendungsbereichen
unterschieden: für Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit erhöhter
Rutschgefahr (DIN 51130 Prüfung von Bodenbelägen -
Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft - Arbeitsräume und
Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr, Begehungsverfahren - Schiefe
Ebene) und für nassbelastete Barfußbereiche (DIN 51097
Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden
Eigenschaft; Naßbelastete Barfußbereiche; Begehungsverfahren;
Schiefe Ebene).
Für Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit erhöhter Rutschgefahr wird
in sogenannte R-Werte unterteilt (R 9 bis R 13), wobei R 9 eine
Mindestanforderung für öffentliche Räume darstellt. Die
Bewertungsgruppen gelten ausschließlich als Mindestanforderungen
für öffentliche Räume und ebene Flächen. Nassbelastete
Barfußbereiche werden durch die Bewertungsgruppen A, B und C
unterschieden.
Beispiele:
- R 9: beispielsweise für Innenbodenbeläge in allgemeinen Bereichen (Büro)
- R 10: öffentliche Toiletten
- R 11: Ladeneingänge und Treppen außen sowie in Küchen für Gemeinschaftsverpflegung z.B. in Wohnheimen oder Kindertagesstätten
- R 12: Krankenhausküchen und in Küchen, in denen mehr als 100 Gedecke täglich produziert werden
- R 13: Bodenbeläge in Schlachthöfen
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