Rauch- und Feuerschutztürbeschläge
Feuerschutz- und Rauchschutztürbeschläge gehören zur Gruppe der Spezialbeschläge, die einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis benötigen. In der Konstruktion, in der Türblattausführung und in den Einbaudetails müssen konstruktive und ausführungstechnische Einzelheiten unter genauer Berücksichtigung von Baumusterprüfungsergebnissen (Prüfzeugnissen) besonders sorgfältig umgesetzt werden.
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Die Beschläge werden entsprechend der geforderten Feuerwiderstandsdauer (T 30, T 60, T 90, T 120) eingestellt. Rauch- und Feuerschutztüren müssen mit selbstschließenden Vorrichtungen ausgestattet sein. Durch Impulse vom Rauchmelder müssen Feuerschutztüren sofort ohne Behinderung schließen und verriegeln. Auf der Beflammungsgegenseite darf die zulässige Temperaturerhöhung auf der Oberfläche der Feuerschutztür nicht überschritten werden. Für die Erfüllung dieser Forderung übernehmen die verschließenden Funktionsspezialbeschläge im System neben der Widerstandseigenschaft der Türfläche und der Montagefuge im Brandfall eine besonders hohe Verantwortung.
In DIN 18273 Baubeschläge - Türdrückergarnituren für
Feuerschutztüren und Rauchschutztüren - Begriffe, Maße,
Anforderungen und Prüfungen sind die Anforderungen an
Drückergarnituren für Rauch- und Feuerschutztüren festgelegt. Nach
Abschluss der Eignungsprüfung
- dürfen keine Risse und Brüche vorhanden sein,
- dürfen Schrauben nicht gelockert sein,
- darf das Drückerspiel in axialer Richtung max. 1 mm und in
radialer Richtung um max. 0,3 mm gegenüber der Einbausituation
verschlechtert sein,
- müssen polyamidüberzogene Beschläge nach dem Abschmelzen des Belags trotzdem ihre Funktion erfüllen.
- Alle Drücker, die mit schmelzbarem Material überzogen
sind, müssen einen Stahlkern besitzen, der min. 80 mm in den
Drücker hineinragt. Das gilt für Feuerschutztüren bis 1000 °C und
für Rauchschutztüren bis 300 °C.
- Türdrücker, die mit brennbarem Werkstoff, z. B. Polyamid
überzogen sind, dürfen höchstens normal entflammbar und nicht
leicht entflammbar sein.
- Drückerstifte müssen aus 9 mm und Qualitätsstahl bestehen, in
Längsrichtung ungeteilt und ohne Querschnittsverringerung.
- Türdrückerlager müssen min. 5 mm breit und mit Werkstoff
abgedeckt sein, der bis 1000 °C gegen abschmelzen beständig
ist.
- Drückerstifte dürfen Kräfte, die beim Öffnen und Schließen
entstehen, nicht auf die Schlossnuss übertragen.
- Drücker müssen zur Tür hin gebogen sein, das beugt Unfällen auf
Rettungswegen vor.
- Türdrücker in Anti-Panikschlössern müssen zugfest und drehbar
gelagert sein, die Schlösser können in Fluchtrichtung bei
verriegelten Türen über Drücker entriegelt werden. Bei
Konstruktionen mit geteilter Schlossnuss sind miteinander
verbundene Antipanikstifte zu verwenden.
- Feste oder drehbare Türknöpfe in Kombination mit Türdrückern
dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Türdrücker auf der
Fluchtseite in Fluchtrichtung montiert ist.
- Alle Öffnungen, die durch Schlüssellöcher entstehen, müssen mit
selbstschließenden Klappen versehen sein, deren Werkstoff bis 1000
°C beständig ist. Bei Zylinderschlössern ersetzt der Schließzylinder die Klappe.
- Unterkonstruktionen von Schildern und Rosetten müssen
min. aus 1 mm dicken Werkstoff bestehen, der bis zu einer
Temperatur von 1.000°C beständig ist.
- Schilde und Rosetten müssen mit min. zwei
lockerungsgesicherten Schrauben befestigt sein, wenn Nocken oder
Fixierstifte in das Türblatt eingreifen, weitere Verschraubungen
dürfen das Türblatt nicht durchdringen.
- Beschläge dürfen nur mit Anschlag- und Bohrlehren sowie
Montagehilfen befestigt werden.
- Der Korrosionsschutz muss für die Lebensdauer ausreichend sein.
An Rauch- und Feuerschutztüren dürfen nur geprüfte oder
zugelassenen Garnituren verwendet werden. Sie sind erkennbar an
einem dauerhaft angebrachten Prüfzeichen (Ü-Kennzeichen).
Feuer-/Rauchschutztüre, Beschlag und Zarge bilden eine Einheit. Sie
sollten als geprüfte Einheit von einem Hersteller komplett bezogen
werden.
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