Glossar

Mehr als 4000 Begriffserklärungen

  1. A
  2. B
  3. C
  4. D
  5. E
  6. F
  7. G
  8. H
  9. I
  10. J
  11. K
  12. L
  13. M
  14. N
  15. O
  16. P
  17. Q
  18. R
  19. S
  20. T
  21. U
  22. V
  23. W
  24. X
  25. Y
  26. Z

Genehmigungsbehörde

Ob ein Bauvorhaben genehmigungspflichtig und welche Behörde zuständig für die Genehmigung ist, regelt die Musterbauordnung (MBO) bzw. deren Überführung in die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO). Darin ist auch die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörden geregelt – üblicherweise sind dies die untere, höhere bzw. oberste Bauaufsichtsbehörde (§57 MBO). Gemäß MBO kann auch Ämtern der Gemeinden (Bauamt) die Aufgabe als Genehmigungsbehörde übertragen werden.

Genehmigungsbehörden im Bereich der Bauantragsverfahren haben die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung zu überwachen sowie die Nutzung und Instandhaltung von Anlagen; dazu gehört auch die Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Dies gilt für die Bauausführung bis zur Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme.

Je nach Art und Umfang der Baumaßnahme können weitere Behörden als Genehmigungsbehörde fungieren bzw. wird deren Stellungnahme seitens der Bauaufsicht angefordert: beispielsweise das Umweltamt, das Gesundheits- oder Gewerbeamt, die Denkmalbehörde oder die Feuerwehr (im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes). Aus deren Beurteilung können sich Auflagen innerhalb der Baugenehmigung ergeben – oder sogar eine Ablehnung des Bauantrags.

Gallerie

Fachwissen zum Thema

Grundlagen

Bauordnungen für Standardbauten

Ausschlaggebend für die Brandschutzanforderungen an bauliche Anlagen wie Gebäude ist an oberster Stelle die Bauordnung des Bundeslandes, in dem sie errichtet werden.

Zur Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz sind nach § 66 der Musterbauordnung (MBO) geprüfte bautechnische Nachweise erforderlich.

Zur Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz sind nach § 66 der Musterbauordnung (MBO) geprüfte bautechnische Nachweise erforderlich.

Grundlagen

Brandschutznachweis

Über den Unterschied zwischen Brandschutznachweis und Brandschutzkonzept sowie Personen, die berechtigt sind, diese zu erstellen.

Beim Brandschutz komplexer Bauvorhaben stoßen Architekten an ihre Grenzen .

Beim Brandschutz komplexer Bauvorhaben stoßen Architekten an ihre Grenzen .

Grundlagen

Brandschutzplanung

Wer erbringt das Honorar, was gehört zur Grundlagenermittlung in Neubau und Bestand, welche Inhalte hat das Brandschutzkonzept?

Alle baulichen Anlagen müssen die Anforderungen des Baurechts – insbesondere des Brandschutzes – einhalten.

Alle baulichen Anlagen müssen die Anforderungen des Baurechts – insbesondere des Brandschutzes – einhalten.

Grundlagen

Genehmigungsverfahren

Im Grundsatz müssen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen durch eine vorherige Baugenehmigung legalisiert werden.

Die Zu- oder Durchfahrten müssen zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen führen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

Die Zu- oder Durchfahrten müssen zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen führen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

Flucht-/​Rettungswege

Zugänge, Zu- und Durchfahrten zu Grundstücken

In welchen Fällen sind Zufahrten für die Feuerwehr notwendig, und welche Vorgaben gibt es für deren Abmessungen?

Kontakt Redaktion Baunetz Wissen: wissen@baunetz.de
Baunetz Wissen Brandschutz sponsored by:
Telenot Electronic GmbH, Aalen
www.telenot.com
Zur Glossar Übersicht

221 Einträge