Genehmigungsbehörde
Ob ein Bauvorhaben genehmigungspflichtig und welche Behörde zuständig für die Genehmigung ist, regelt die Musterbauordnung (MBO) bzw. deren Überführung in die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO). Darin ist auch die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörden geregelt – üblicherweise sind dies die untere, höhere bzw. oberste Bauaufsichtsbehörde (§57 MBO). Gemäß MBO kann auch Ämtern der Gemeinden (Bauamt) die Aufgabe als Genehmigungsbehörde übertragen werden.
Genehmigungsbehörden im Bereich der Bauantragsverfahren haben die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung zu überwachen sowie die Nutzung und Instandhaltung von Anlagen; dazu gehört auch die Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Dies gilt für die Bauausführung bis zur Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme.
Je nach Art und Umfang der Baumaßnahme können weitere Behörden
als Genehmigungsbehörde fungieren bzw. wird deren Stellungnahme
seitens der Bauaufsicht angefordert: beispielsweise das Umweltamt,
das Gesundheits- oder Gewerbeamt, die Denkmalbehörde oder die
Feuerwehr (im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes). Aus deren
Beurteilung können sich Auflagen innerhalb der Baugenehmigung
ergeben – oder sogar eine Ablehnung des Bauantrags.
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