Bauordnungen für Standardbauten
Landesbauordnungen und Technische Baubestimmungen
Der für bauliche Anlagen (Gebäude etc.) erforderliche Brandschutz ist im öffentlichen Baurecht in weitgehend hierarchisch geordneten Gesetzen festgelegt. Die Landesbauordnungen legen in der Regel die Anforderungen an Normal-/Standardbauten (z.B. Wohn- und Bürogebäude) fest.
Musterbauordnung (MBO)
Damit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Bundesländer im Bauwesen nicht zu weit auseinanderklaffen, und um einen einheitlichen Vollzug der Gesetze sicher zu stellen, haben die Bundesländer die Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU) oder kurz Bauministerkonferenz gegründet. Diese stimmt sich über eine Musterbauordnung (MBO) ab. Sie soll die Grundlage für die Landesbauordnungen darstellen, die durch die Parlamente der einzelnen Bundesländer erlassen werden.
Landesbauordnungen
Ausschlaggebend für die Brandschutzanforderungen – auch materielle Anforderungen – an bauliche Anlagen wie Gebäude ist an oberster Stelle die Bauordnung des Bundeslandes, in dem sie errichtet werden. Die Landesbauordnungen (LBO) legen die grundsätzlichen Anforderungen an Normalbauten (Gegensatz zu: Sonderbauten) fest. Außerdem regeln sie:
- Bauprodukte und Bauarten
- Rechte und Pflichten der am Bau Beteiligten
- Bauaufsichtsbehörden und Verfahren
- Ordnungswidrigkeiten
Technische Baubestimmungen
Planung, Bemessung und
Ausführung baulicher Anlagen (z.B. Gebäude) sowie die Verwendung
von Bauprodukten sind in Deutschland in den Landesbauordnungen
(LBO) geregelt. Sie enthalten überwiegend die grundsätzlichen
materiellen Anforderungen und die dazugehörigen Verfahrensregeln.
Zu diesen LBO wurden erstmals 2017 durch das Deutsche Institut für
Bautechnik (DIBt) Muster-Verwaltungsvorschriften erarbeitet. In der
„Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)“
wurden die technischen Regeln für die Planung, Bemessung und
Ausführung von Bauwerken und für Bauprodukte in einem Dokument
zusammengeführt, das die allgemeinen Anforderungen in der
Bauordnung oder in einzelnen Teilen näher erläutern und
konkretisieren soll.
Teile A und B der MVV TB enthalten Vorschriften für die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken.
In Teil C sind die Regelungen für die Verwendung von nationalen Bauprodukten zusammengestellt (keine CE-Kennzeichnung nach Bauproduktenverordnung). Darüber hinaus enthält dieser Teil Festlegungen zu Bauprodukten und Bauarten, für die ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehen ist.
Teil D behandelt Bauprodukte, für die kein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist. Enthalten sind ebenso Regelungen zu freiwilligen Herstellerangaben in Bezug auf wesentliche Merkmale harmonisierter europäischer Bauprodukte, die nicht von der CE-Kennzeichnung der zugrundeliegenden technischen Spezifikation erfasst sind.
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