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Gebäudeenergiegesetz GEG

Seit dem 1. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Das deutsche Bundesgesetz ersetzt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und führt damit alle energetischen Anforderungen in einem modernen Gesetz zusammen. Ziel des GEG sind der sparsame Einsatz von Energie in Gebäuden und eine Zunahme an erneuerbaren Energien im Gebäudebetrieb. Ab 2021 sollen alle Neubauten Niedrigstenergiestandard aufweisen, die öffentliche Hand soll dabei eine Vorbildfunktion übernehmen.

Das GEG ist in neun Teile gegliedert:

  • Teil 1: Allgemeiner Teil: §§ 1 - 9
  • Teil 2: Anforderungen an zu errichtende Gebäude §§ 10 - 45
  • Teil 3: Bestimmungen für Bestandsgebäude §§ 46 - 56
  • Teil 4: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung §§ 57–78
  • Teil 5: Energieausweise §§ 79 - 88
  • Teil 6: Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen §§ 89 - 91
  • Teil 7: Vollzug §§ 92 - 103
  • Teil 8: Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang §§ 104 - 109
  • Teil 9: Übergangsvorschriften §§ 110 - 114
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