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Gebäudeenergiegesetz GEG
Seit dem 1. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Das deutsche Bundesgesetz ersetzt das Energieeinsparungsgesetz
(EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und führt damit alle
energetischen Anforderungen in einem modernen Gesetz zusammen. Ziel
des GEG sind der sparsame Einsatz von Energie in Gebäuden und eine
Zunahme an erneuerbaren Energien im Gebäudebetrieb. Ab 2021 sollen
alle Neubauten Niedrigstenergiestandard aufweisen, die öffentliche
Hand soll dabei eine Vorbildfunktion übernehmen.
Das GEG ist in neun Teile gegliedert:
- Teil 1: Allgemeiner Teil: §§ 1 - 9
- Teil 2: Anforderungen an zu errichtende Gebäude §§ 10 - 45
- Teil 3: Bestimmungen für Bestandsgebäude §§ 46 - 56
- Teil 4: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung §§ 57–78
- Teil 5: Energieausweise §§ 79 - 88
- Teil 6: Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen §§ 89 - 91
- Teil 7: Vollzug §§ 92 - 103
- Teil 8: Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang §§ 104 - 109
- Teil 9: Übergangsvorschriften §§ 110 - 114
Kontakt Redaktion Baunetz Wissen: wissen@baunetz.de
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