Gebrauchstauglichkeit
Berücksichtigt werden die Einhaltung vorgegebener geometrischer Anforderungen (Steigung und Auftritt nach der Schrittmaßregel 2 h + a ≈ 59–65 cm), gleichmäßige Stufen, ausreichende Laufbreiten, sichere Geländer sowie trittsichere Oberflächen. Bei tragenden Bauteilen ist die Gebrauchstauglichkeit auch an Vorgaben zu maximalen Verformungen und Bauteilschwingungen geknüpft.
Gesichert und nachgewiesen wird die Gebrauchstauglichkeit durch die Einhaltung der vorgegebenen Maße und Regeln sowie – bei tragenden Stahl- oder Holztreppen – rechnerisch oder messtechnisch über Verformungs- und Schwingungsnachweise.
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