Steigungsverhältnis
Planungsgrundlage für jede Treppe ist das auf der Anatomie des Menschen beruhende Steigungsverhältnis. Ihm liegt die mittlere Schrittlänge einer erwachsenen Person zugrunde, die in der DIN 18065 Gebäudetreppen mit 590 bis 650 mm angegeben ist. Beim Treppensteigen verkürzt sich die Schrittlänge um das zweifache der Höhe. Das bedeutet, dass bei einer Steigungshöhe (s) von beispielsweise 100 mm die Schrittlänge (a) 430 mm beträgt, bei 170 mm Höhe sind es 290 mm in der Länge. Angegeben wird das Steigungsverhältnis als Quotient, also 100/430 bzw. 170/290, wobei die erste Zahl für die Antrittshöhe steht und die zweite für die Auftrittstiefe.
Gallerie
Das Steigungsverhältnis kann auf alle Treppen angewendet und nach drei verschiedenen Formeln – der Schrittmaß-, der Bequemlichkeits- und der Sicherheitsregel – berechnet werden. Die wichtigste von ihnen ist die Schrittmaßregel. Sie wurde bereits 1683 von dem französischen Ingenieur und Baumeister François Blondel entwickelt und besitzt bis heute Gültigkeit. Die DIN 18065 verlangt unter Punkt 6.1.2 ausdrücklich, dass „das Steigungsverhältnis mit Hilfe der Schrittmaßregel geplant werden muss.“
- Schrittmaßregel
2 Steigungen + Auftritt = Schrittmaß bzw. 2 s + a = 590 bis 650 mm
Sie lässt sich bei Treppen mit Neigungen zwischen 45° und 22° anwenden.
- Bequemlichkeitsregel
Auftritt – Steigung = 120 mm bzw. a – s = 120 mm
Sie ergibt Steigungsverhältnisse, die beim Treppensteingen den geringsten Kraftaufwand erfordern und lässt sich bei flach geneigten Treppen um 30° anwenden.
- Sicherheitsregel
Auftritt + Steigung = 460 mm bzw. a + s = 460 mm
Bei ihr liegt das Hauptaugenmerk auf der Sicherheit beim Herabsteigen einer Treppe, weil ihre Anwendung zu kleine Auftrittsbreiten ausklammert.
Bei Einhaltung aller drei Regeln ergibt sich das als sehr angenehm empfundene Steigungsverhältnis von 170 mm Steigungshöhe und 290 mm Auftrittstiefe. Treppen mit diesen Maßen bergen die geringste Unfallgefahr und finden sich so oder ähnlich in ganz Europa; nur in den Niederlanden sind steilere Treppen üblich. Als Ausführungstoleranzen sind nach DIN 18065 ± 5 mm für Auftritts- und Steigungsmaß zulässig. In Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen sind Abweichungen von ± 15 mm bei der Antrittshöhe der ersten Stufen erlaubt. Das allerdings sollte vermieden werden, da die Größe der Abweichung die Unfallgefahr deutlich erhöht.
Neben dem Schrittmaß lassen sich den verschiedenen Treppenarten je nach Nutzung ein Spektrum an Neigungen zuordnen, die den unterschiedlichen Beanspruchungen entsprechen.
- Freitreppen von 5° bis 20°
- Treppen in öffentlichen Gebäuden von 20° bis 30°
- Wohnungs- und Wohnhaustreppen von 30° bis 41°
- Keller- und Bodentreppen bis 45°
- Leiter- und Raumspartreppen von 45° bis 75°
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