Rauchschutztüren

Im Brandfall müssen Fluchwege möglichst lange rauchfrei und damit begehbar bleiben. Um dies zu gewährleisten, fordern die Bauordnungen Rauchschutztüren beispielsweise zur Unterteilung langer Flure oder als Abschluss innen liegender Treppenhäuser, die als Rettungswege dienen.

Im Gegensatz zu Feuerschutztüren, die der unmittelbaren Feuereinwirkung und Wärmestrahlung standhalten müssen, sollen Rauchschutztüren also nur den Durchtritt von Rauch behindern und sind demnach auch keine Feuerschutzabschlüsse. In geschlossem Zustand müssen sie das Durchdringen von Rauch derart behindern, dass im Brandfall der dahinter liegende Raum als Flucht- und Rettungsweg ohne Atemschutz für einen Zeitraum von etwa 10 Minuten nutzbar bleibt.

Rauchschutztüren müssen selbstschließend sein und bilden eine Einheit aus Türblatt, Zarge und den notwendigen Funktionsbeschlägen, für sie gelten die DIN 18095-1 Türen; Rauchschutztüren; Begriffe und Anforderungen und die DIN 18095-2 Türen; Rauchschutztüren; Bauartprüfung der Dauerfunktionstüchtigkeit und Dichtheit.

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