Feuerschutzabschlüsse
Nach Bauordnung erforderliche Türen, Tore und Klappen werden bauordnungsrechtlich als „Abschlüsse“ bezeichnet. Sie zählen zu den raumabschließenden Bauteilen und sind ebenso wie Wände und Decken mit Brandschutzqualität wichtige Elemente, um die Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brand) zu verhindern. Da Öffnungen die brandschutztechnische Qualität von Wänden schwächen, sind sie nur dort erlaubt, wo sie für die Nutzung des Gebäudes unbedingt erforderlich sind. Für die Zeit, in der sie nicht genutzt werden, sind sie durch qualifizierte selbstschließende Abschlüsse zu verschließen. Diese Feuerschutzabschlüsse, die nicht unbedingt rauchdicht sein müssen, sind von Rauchschutzabschlüssen zu unterscheiden (siehe Beitrag Rauchschutzabschlüsse).
Gallerie
Seit dem 01.11.2016 sind Feuerschutzabschlüsse parallel auf europäischer Ebene nach DIN EN 16034: Türen, Tore und Fenster - Produktnorm, Leistungseigenschaften - Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften und national nach DIN 4102-5 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen geregelt.
Diese „Koexistenzphase“ wurde ursprünglich bis zum 01.11.2019 festgelegt, inzwischen für Innentüren mit Feuerschutzanforderungen jedoch auf unbestimmte Zeit verlängert. Bis zum Ablauf der Koexistenzphase sind deshalb alternativ das europäische und das nationale Verfahren zulässig. Das gilt nicht für Außentüren oder Tore mit Brandschutzanforderungen.
Vergleich Klassifizierung Feuerschutzabschlüsse nach DIN 4102-5 und
DIN EN 1634-1
Offenhaltung von Feuerschutzabschlüssen
Brandschutzabschlüsse wie Feuerschutz- oder Rauchschutztüren können ihren bestimmungsgemäßen
Verwendungszweck nur in geschlossenem Zustand erfüllen. Daher
müssen sie zwingend selbstschließend sein und dürfen nur kurzzeitig
für den Durchgang von Personen geöffnet werden. Falls diese Türen
während der Nutzung hinderlich sind und überwiegend offen stehen
sollen, sind Feststellanlagen zu verwenden, die komplett mit allen
Bauteilen bauaufsichtlich zugelassen sind und auf die
Brandkenngröße „Rauch“ auslösen.
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