Rettungsweg

Flucht- und Rettungswege dienen dazu die Bewohner oder Benutzer von Gebäuden sicher ins Freie oder einen anderen sicheren Ort zu bringen. Allgemein werden in den Bauordnungen die beiden Begriffe unter dem Rettungsweg zusammengefasst. Rettungswege können aber laut Sonderbauverordnung auch solche Wege sein, die nur von Rettungskräften betreten werden dürfen.

Die Musterbauordnung fordert zwei voneinander unabhängige bauaufsichtliche Rettungswege: Falls im Brandfall einer der beiden Flucht- und Rettungswege ausfällt, muss die Flucht bzw. Rettung von Menschen und Tieren über den jeweils anderen Rettungsweg möglich sein. Der erste bauaufsichtliche Rettungsweg muss immer baulich hergestellt werden, z.B. über einen Ausgang ins Freie im Erdgeschoss, eine notwendige Treppe als sichere Außentreppe oder notwendige Treppen mit notwendigem Treppenraum und Ausgang ins Freie. Der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung von Menschen und Tieren über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).

Fachwissen zum Thema

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Flucht-/​Rettungswege

Definition Flucht- und Rettungswege

Flucht- und Rettungswege sollten so breit sein, dass sie den Erfordernissen aufgrund der körperlichen Konstitution der Nutzer gerecht werden.

Flucht- und Rettungswege sollten so breit sein, dass sie den Erfordernissen aufgrund der körperlichen Konstitution der Nutzer gerecht werden.

Flucht-/​Rettungswege

Dimensionierung von Flucht- und Rettungswegen

Bei Hochhäusern muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen mindestens 1,20 m betragen.

Bei Hochhäusern muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen mindestens 1,20 m betragen.

Flucht-/​Rettungswege

Dimensionierung von Flucht- und Rettungswegen bei Sonderbauten

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