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Prüfsachverständige/r für Brandschutz

Im Zuge eines Genehmigungsverfahrens sind gemäß §66 bzw. §85 der Musterbauordnung (MBO) bautechnische Nachweise vorzulegen, so u.a. der Standsicherheitsnachweis und der Brandschutznachweis (auch als Brandschutzkonzept bezeichnet). Diese Nachweise können Personen mit Bauvorlageberechtigung erbringen (also beispielsweise Architektinnen und Architekten), die dafür je nach Gebäudeklasse zusätzlich qualifiziert sind. Alternativ kann ein Prüfingenieur bzw. eine Prüfsachverständige für Brandschutz die Nachweise erstellen.

Das Prüfsachverständigenwesen ist grundsätzlich länderspezifisch geregelt. Es gibt meist eigene Verordnungen – so zum Beispiel die Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung (Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung – HPPVO). Prüfingenieurinnen und -ingenieure (Prüfberechtigte) nehmen dabei – im Gegensatz zum Nachweisberechtigten – hoheitliche Prüfaufgaben nach der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) wahr. Sie prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrschaft die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen.

Bei Sonderbauten, Gebäuden der Gebäudeklasse 5 sowie Mittel- und Großgaragen muss gemäß der Musterbauordnung (MBO) der Brandschutznachweis je nach Landesrecht bauaufsichtlich geprüft bzw. durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein. Die Prüfung eines extern aufgestellten Brandschutznachweises und anschließend stichprobenhafte Kontrolle der Bauausführung ist also eine Hauptaufgabe von Prüfsachverständigen.

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Alle baulichen Anlagen müssen die Anforderungen des Baurechts – insbesondere des Brandschutzes – einhalten.

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