Durchsturzsicherheit
Gemäß der Prüfgrundsätze der Bau-Berufsgenossenschaft
(GS-BAU-18*) ist die Durchsturzsicherheit eine nachzuweisende
Eigenschaft von Verglasungen im Überkopfbereich, die nur
kurzfristig zu Wartungsarbeiten oder Reinigungszwecken betreten
werden. In den Grundsätzen sind sie wie folgt definiert:
„Verglasungen, die nicht bestimmungsgemäß betreten werden, aber in
einem horizontalen Abstand von < 2,00 m und vertikal in gleicher
Höhe oder nicht höher als 0,50 m oberhalb von Arbeitsplätzen und
Verkehrswegen liegen und zu diesen nicht abgesperrt sind. Größe und
Neigung der Bauteile zur Fallrichtung stürzender Personen schließen
aus, dass die Aufprallkräfte in vollem Umfange auf die Verglasung
einwirken können. Dieses sind z.B. Bauteile, die nicht ohne
zusätzliche Hilfsmittel betreten werden können.“
Zukünftig werden durchsturzsichere Verglasungen wie auch betretbare
Verglasungen in DIN 18008-6 Glas im Bauwesen - Bemessungs-
und Konstruktionsregeln - Teil 6: Zusatzanforderungen an
zu Instandhaltungsmaßnahmen betretbare Verglasungen und an
durchsturzsichere Verglasungen geregelt. Die Definition erfolgt
hierbei weitestgehend analog zu GS-Bau 18. Allerdings wurde die
Höhendifferenz zwischen Verkehrsweg und Verglasung von 0,5 m auf
0,9 m angehoben. Im Gegensatz zu betretbaren Verglasungen ist für
durchsturzsichere Verglasungen statisch keine vertikale Nutzlast
für die Bemessung
der Verglasung zu berücksichtigen. Der experimentelle Nachweis der
Stoß- und Resttragfähigkeit
erfolgt am intakten Scheibenaufbau.
* GS-BAU-18 = Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung
der bedingten Betretbarkeit oder Durchsturzsicherheit von Bauteilen
bei Bau- oder Instandhaltungsarbeiten
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