Überarbeitung der DIN 18008 Teil 1 und Teil 2

Änderungen im Regelwerk zur Glasdimensionierung

In DIN 18008 ist die Bemessung von Glas im Bauwesen geregelt. Im Rahmen der turnusmäßigen Aktualisierung der Norm hat der zuständige Ausschuss (NA 005-09-25 AA) „Bemessungs- und Konstruktionsregeln für Bauprodukte aus Glas" Änderungen bzw. Anpassungen erarbeitet, die nun in den Entwürfen der DIN 18008-1 Glas im Bauwesen - Bemessungs- und Konstruktionsregeln - Teil 1: Begriffe und allgemeine Grundlagen sowie DIN 18008-2 - Teil 2: Linienförmig gelagerte Verglasungen veröffentlicht wurden. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass Mehrscheibenisolierverglasungen mit kleineren Glasformaten bislang kaum statisch nachweisbar waren und die Thematik der Resttragfähigkeit zu wenig Beachtung fand.

Gallerie

Die wichtigsten Änderungen

Der Anwendungsbereich der Norm regelt nun die Bemessung und Anwendung von Glas im Bauwesen für die Schadensfolgeklassen 1 bis 3 nach EN 1990 (Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung). Die Einschränkung auf ebene Verglasungen wurde gestrichen, sodass die Norm auch auf gebogene Verglasungen angewendet werden kann. Als Glasdicken sind nun 2 bis 25 mm berücksichtigt. Für Glasdicken von 2 mm wurden dazu separate Materialteilsicherheitsbeiwerte ergänzt.

Wesentliche Änderung im Sicherheitskonzept ist, dass – sofern es zur Erzielung der Verkehrssicherheit erforderlich ist – bei frei zugänglichen Verglasungen Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Diese können beispielsweise in der Beschränkung der Zugänglichkeit (Abschrankung) oder der Verwendung von Gläsern mit sicherem Bruchverhalten bestehen.

Hinsichtlich der klimatischen Beanspruchung wird definiert, dass nachweislich von der Norm abweichende Temperaturdifferenzen in die Berechnung einbezogen werden können.

Die Nachweiserleichterung für Mehrscheibenisolierglas gilt jetzt bis 2 m² und Glasdicken von mindestens 4 mm mit folgender Regelung:

  • Für Klimaeinwirkungen darf im Nachweis der Tragsicherheit der Teilsicherheitsbeiwert zu 1,0 gewählt werden.
  • Sofern der Nachweis nicht ohne rechnerisches Versagen der Verglasung geführt werden kann, darf, unter Annahme des rechnerischen Glasbruchs der schwächeren Einzelscheiben, der Nachweis der Tragfähigkeit für Wind geführt werden.
  • Der Nachweis der maximalen Hauptzugspannung ist im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit, am gebrochenen Gesamtsystem mit Einwirkungen entsprechend EN 1990 (charakteristische Kombination), zu führen. Auf der Widerstandsseite darf der Teilsicherheitsbeiwert für den Widerstand von thermisch entspanntem Glas dann auf 𝛾M,Float = 1,2 reduziert werden.
  • Als Bemessungswert der Grenze des Nachweises der Durchbiegung darf als Gebrauchstauglichkeitskriterium 1/65 der Stützweite angesetzt werden.
Zum Nachweis der Resttragfähigkeit wurden experimentelle Vorgaben („Versuchstechnische Nachweise zur Sicherstellung bauartspezifischer Anforderungen") erarbeitet.

Um auch zukünftig Tabellen mit nachgewiesenen Glasaufbauten ohne weiteren Nachweis anwenden zu können (vgl. DIN 18008-4), gelten folgende bauartspezifische Anforderungen:

  • Verbundsicherheitsglas nach EN 14449 (Glas im Bauwesen - Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas: Konformitätsbewertung/ Produktnorm)
  • Die Zwischenschicht muss aus Polyvinylbutyral (PVB) bestehen und mit Probekörpern eines Aufbaus aus 4 mm Floatglas / 0,76 mm PVB / 4 mm Floatglas bei Tests nach EN 12600 (Glas im Bauwesen - Pendelschlagversuch - Verfahren für die Stoßprüfung und Klassifizierung von Flachglas) die Klasse 1(B)1, sowie bei Tests nach DIN EN 356 (Glas im Bauwesen - Sicherheitssonderverglasung - Prüfverfahren und Klasseneinteilung des Widerstandes gegen manuellen Angriff) die Klasse P1A erreichen.
  • Für Beschichtungen nach EN 1096-4 (Glas im Bauwesen - Beschichtetes Glas - Teil 4: Konformitätsbewertung / Produktnorm), die zur Folienseite orientiert sind, müssen die vorgenannten Nachweise entsprechend erbracht sein.
  • TVG / ESG darf einseitig teil- oder vollflächig emailliert sein. Eine Orientierung der emaillierten Glasoberfläche zur Verbundebene hin ist zulässig.
Heiß gelagertes ESG als monolithische Einfachverglasung oder äußere monolithische Scheibe von Mehrscheibenisolierglas darf oberhalb von 4 m über Verkehrsflächen nur angewendet werden, wenn sichergestellt ist, dass durch entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen (Heißlagerungsprüfung) die Zuverlässigkeitsklasse RC2 nach EN 1990 durch angemessene Begrenzung der Versagenswahrscheinlichkeit erreicht wird.

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