Technische Nachweise für Bauprodukte und Bauarten
Das deutsche Regelungssystem für Bauprodukte und Bauarten ist in den 16 Landesbauordnungen festgelegt. Die Landesbauordnungen basieren auf einem gemeinsamen Muster, der Musterbauordnung (MBO). Die Landesbauordnungen definieren die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen. Zudem ist hier das Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Bauprodukte und Bauarten festgelegt. Die allgemein definierten Anforderungen an bauliche Anlagen werden durch Technische Baubestimmungen konkretisiert. Auch für diese gibt es ein gemeinsames Muster: Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB).
Gallerie
Die Bauordnungen unterscheiden folgende Ver- und
Anwendbarkeitsnachweise für ungeregelte Bauprodukte und
Bauarten:
- Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
(abZ)
In der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung werden die bauaufsichtlich relevanten Eigenschaften eines Bauprodukts, die Verwendungsbereiche sowie Herstellung, Verarbeitung, Transport, Lagerung, Kennzeichnung und Übereinstimmungsbestätigung geregelt. In die Zulassung kann eine Bauartgenehmigung integriert werden, wenn Aspekte des Zusammenfügens, der Planung, Bemessung und Ausführung berücksichtigt werden sollen (sogenannter „Kombi-Bescheid“).
- Allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)
Die allgemeine Bauartgenehmigung regelt Eigenschaften und Funktionen, die sich erst aus dem Zusammenbau einzelner Bauprodukte zu baulichen Anlagen oder Teilen daraus ergeben. Mit Regelungen zur Planung, Bemessung, Ausführung, Nutzung und Wartung flankiert die allgemeine Bauartgenehmigung nationale oder europäische Produktregeln. Bei nicht CE-gekennzeichneten Bauprodukten sind sogenannte „Kombi-Bescheide“ aus allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung und allgemeiner Bauartgenehmigung möglich, die sowohl Produkt- als auch Anwendungsregelungen enthalten.
- Europäische Technische Bewertung (ETA)
Die Europäische Technische Bewertung bietet einen alternativen Weg zur CE-Kennzeichnung, wenn das Bauprodukt nicht in den Anwendungsbereich einer harmonisierten europäischen Produktnorm nach der Bauproduktenverordnung fällt oder die harmonisierte Norm für mindestens ein wesentliches Leistungsmerkmal des Bauprodukts kein oder kein geeignetes Bewertungsverfahren vorsieht. Gegenüber der harmonisierten Produktnorm lässt sich die ETA individuell auf das Bauprodukt zuschneiden. Insbesondere können Leistungsmerkmale, die in der Norm nicht berücksichtigt sind, in die ETA aufgenommen werden. Dies kann der Hersteller nutzen, um die Erfüllung der nationalen Anforderungen auf Produktebene nachzuweisen.
- Zustimmung im Einzelfall (ZiE)
Sofern ein regelungsbedürftiges Bauprodukt nur für ein einzelnes Bauvorhaben verwendet werden soll, kann vorhabenbezogen statt einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung eine Zustimmung im Einzelfall durchgeführt werden.
- vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG)
Sofern für eine regelungsbedürftige Bauart nur für ein einzelnes Bauvorhaben verwendet werden soll, kann vorhabenbezogen statt einer allgemeinen Bauartgenehmigung eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durchgeführt werden.
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