Technische Nachweise für Bauprodukte und Bauarten

Das deutsche Regelungssystem für Bauprodukte und Bauarten ist in den 16 Landesbauordnungen festgelegt. Die Landesbauordnungen basieren auf einem gemeinsamen Muster, der Musterbauordnung (MBO). Die Landesbauordnungen definieren die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen. Zudem ist hier das Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Bauprodukte und Bauarten festgelegt. Die allgemein definierten Anforderungen an bauliche Anlagen werden durch Technische Baubestimmungen konkretisiert. Auch für diese gibt es ein gemeinsames Muster: Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB).

Gallerie

Die Bauordnungen unterscheiden folgende Ver- und Anwendbarkeitsnachweise für ungeregelte Bauprodukte und Bauarten:

  • Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
    In der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung werden die bauaufsichtlich relevanten Eigenschaften eines Bauprodukts, die Verwendungsbereiche sowie Herstellung, Verarbeitung, Transport, Lagerung, Kennzeichnung und Übereinstimmungsbestätigung geregelt. In die Zulassung kann eine Bauartgenehmigung integriert werden, wenn Aspekte des Zusammenfügens, der Planung, Bemessung und Ausführung berücksichtigt werden sollen (sogenannter „Kombi-Bescheid“).

  • Allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)
    Die allgemeine Bauartgenehmigung regelt Eigenschaften und Funktionen, die sich erst aus dem Zusammenbau einzelner Bauprodukte zu baulichen Anlagen oder Teilen daraus ergeben. Mit Regelungen zur Planung, Bemessung, Ausführung, Nutzung und Wartung flankiert die allgemeine Bauartgenehmigung nationale oder europäische Produktregeln. Bei nicht CE-gekennzeichneten Bauprodukten sind sogenannte „Kombi-Bescheide“ aus allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung und allgemeiner Bauartgenehmigung möglich, die sowohl Produkt- als auch Anwendungsregelungen enthalten.

  • Europäische Technische Bewertung (ETA)
    Die Europäische Technische Bewertung bietet einen alternativen Weg zur CE-Kennzeichnung, wenn das Bauprodukt nicht in den Anwendungsbereich einer harmonisierten europäischen Produktnorm nach der Bauproduktenverordnung fällt oder die harmonisierte Norm für mindestens ein wesentliches Leistungsmerkmal des Bauprodukts kein oder kein geeignetes Bewertungsverfahren vorsieht. Gegenüber der harmonisierten Produktnorm lässt sich die ETA individuell auf das Bauprodukt zuschneiden. Insbesondere können Leistungsmerkmale, die in der Norm nicht berücksichtigt sind, in die ETA aufgenommen werden. Dies kann der Hersteller nutzen, um die Erfüllung der nationalen Anforderungen auf Produktebene nachzuweisen.

  • Zustimmung im Einzelfall (ZiE)
    Sofern ein regelungsbedürftiges Bauprodukt nur für ein einzelnes Bauvorhaben verwendet werden soll, kann vorhabenbezogen statt einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung eine Zustimmung im Einzelfall durchgeführt werden.

  • vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG)
    Sofern für eine regelungsbedürftige Bauart nur für ein einzelnes Bauvorhaben verwendet werden soll, kann vorhabenbezogen statt einer allgemeinen Bauartgenehmigung eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durchgeführt werden.
Während die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), die allgemeine Bauartgenehmigung (abG) und die Europäische Technische Bewertung (ETA) durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) ausgestellt werden, erfolgt eine Bearbeitung der Zustimmung im Einzelfall (ZiE) bzw. der vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung durch die zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörden.


Fachwissen zum Thema

Um die Sicherheit von Bauwerken zu gewährleisten, kann es notwendig sein – zusätzlich zu den Produkteigenschaften – Aspekte des Zusammenfügens von Bauprodukten zu baulichen Anlagen zu regeln.

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Nachweise und Normen

Allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)

Die Allgemeine Bauartgenehmigung regelt Aspekte des Zusammenfügens von Bauprodukten zu baulichen Anlagen.

Nachweise und Normen

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)

Die Produktzulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik wird nach Beurteilung durch einen Sachverständigenausschuss erteilt.

Verfahren zur Ausstellung einer  Europäischen Technischen  Bewertung

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Nachweise und Normen

Europäische Technische Bewertung (ETA)

Die europäische Bauproduktenverordnung bildet die Rechtsgrundlage für das ETA-Verfahren.

Absturzsichernde Verglasungen, wie hier an einer Glasbrücke benötigen dann ein ZiE, wenn sie nicht durch ein abP beurteilt werden können.

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Nachweise und Normen

Zustimmung im Einzelfall und vorhabenbezogene Bauartgenehmigung

Für Bauarten und -produkte, für die es keine allgemein anerkannten Regeln gibt und die nicht über eine abZ oder abP verfügen, kann eine Zustimmung im Einzelfall beantragt werden. 

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Technische Nachweise für Bauprodukte und Bauarten

Die allgemein definierten Anforderungen an bauliche Anlagen werden durch die Technischen Baubestimmungen konkretisiert.

Die allgemein definierten Anforderungen an bauliche Anlagen werden durch die Technischen Baubestimmungen konkretisiert.

Die allgemein definierten Anforderungen an bauliche Anlagen werden durch Technische Baubestimmungen konkretisiert, die auf einer gemeinsamen Musterordnung basieren.

Allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)

Um die Sicherheit von Bauwerken zu gewährleisten, kann es notwendig sein – zusätzlich zu den Produkteigenschaften – Aspekte des Zusammenfügens von Bauprodukten zu baulichen Anlagen zu regeln.

Um die Sicherheit von Bauwerken zu gewährleisten, kann es notwendig sein – zusätzlich zu den Produkteigenschaften – Aspekte des Zusammenfügens von Bauprodukten zu baulichen Anlagen zu regeln.

Die Allgemeine Bauartgenehmigung regelt Aspekte des Zusammenfügens von Bauprodukten zu baulichen Anlagen.

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Verfahren zur Ausstellung einer  Europäischen Technischen  Bewertung

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Die europäische Bauproduktenverordnung bildet die Rechtsgrundlage für das ETA-Verfahren.

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Die Abkürzung EAD steht für das englische European Assessment Document. Die technische Spezifikation enthält Bewertungsverfahren und dient als Grundlage der ETA.

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