Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) wird vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) auf Antrag des Herstellers oder Anbieters für Bauprodukte oder Bauarten erteilt. Zur Beurteilung sind dem zuständigen Sachverständigenausschuss (SVA) des DIBt in der Regel sowohl experimentelle Untersuchungen als auch eine gutachterliche Stellungnahme vorzulegen, aus denen die Tauglichkeit des Produktes für den gewählten Anwendungsbereich zweifelsfrei hervorgeht.
Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gilt, im Gegensatz zur Zustimmung im Einzelfall, für den Einsatz von Bauprodukten in allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland. In der abZ werden die bauaufsichtlich relevanten Eigenschaften des Bauproduktes, die Verwendungsbereiche sowie Aspekte der Verarbeitung, des Transports, der Lagerung und der Kennzeichnung definiert und darüber hinaus der Inhalt der Übereinstimmungsbestätigung festgeschrieben. In die abZ kann eine Bauartgenehmigung integriert werden, wenn zusätzlich Aspekte des Zusammenfügens, der Planung, Bemessung und Ausführung festgelegt werden sollen. Dann entsteht ein sogenannter Kombi-Bescheid.
In den Zulassungen werden üblicherweise auch Anwendungsgrenzen definiert. Solche Grenzen können zum Beispiel die Einbauhöhen einer Fassade oder deren bauliche Abmessungen betreffen. Die Verwendbarkeit des Bauproduktes wird, ähnlich wie bei der Zustimmung im Einzelfall, in der Regel durch Versuche und Berechnungen nachgewiesen. Da eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung eine gewisse Allgemeingültigkeit besitzt, sind die für sie notwendigen Untersuchungen meist umfangreicher als bei einer Zustimmung im Einzelfall. Eine abZ wird im Regelfall für fünf Jahre erteilt und kann danach auf Antrag um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden. Eine mehrfache Verlängerung der Laufzeit ist möglich.
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