Allgemeine baurechtliche Gesichtspunkte
Zur Gewährleistung ausreichender Sicherheit müssen Bauwerke entsprechend dimensioniert werden. Die dazu erforderlichen Überlegungen erfordern gerade bei Glas die Berücksichtigung spezieller Sicherheitsaspekte. Nach deutschem Baurecht muss die Sicherheit von Bauwerken in nachvollziehbarer Art und Weise dokumentiert werden.
Um Innovationen zu ermöglichen, sind verschiedene Instrumente in der Genehmigungspraxis entwickelt worden, die auch bei unkonventionellen und durch vorhandene Regelwerke nicht erfassbare Konstruktionen ein bauaufsichtlich befriedigendes Verfahren ermöglichen. Danach gilt es zunächst, das geplante Bauwerk sowie Tragelemente und Materialien hinsichtlich der Existenz entsprechender Regelwerke und der Übereinstimmung mit darin enthaltenen Vorgaben zu beurteilen. Je nach Situation kann dann ein „übliches” Genehmigungsverfahren, gekennzeichnet durch die abschließende Behandlung durch eine Bauaufsichtsbehörde, ggf. unter Einschaltung eines Prüfingenieurs für Baustatik durchgeführt werden.
Darüber hinaus existieren spezielle Instrumente für Verwendbarkeitsnachweise und Anwendbarkeitsnachweise, die „allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)”, die „Zustimmung im Einzelfall (ZiE)” und das „allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (P)”.
Auf europäischer Ebene wurden bereits einige Verfahren für Zulassungsverfahren harmonisiert und die Anforderungen in so genannten "European Technical Approval Guidelines" (ETAG) zusammengefasst, beispielsweise die ETAG 002, die Leitlinie für die europäische technische Zulassung für geklebte Glaskonstruktionen. Damit soll sicher gestellt werden, dass auch Zulassungen, die im europäischen Ausland erteilt wurden, über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Deutschland erteilt werden können.
Bei allen genannten Instrumenten können Auflagen formuliert werden, die z.B. besondere Bedingungen für die Herstellung und Überwachung definieren.
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