Durchbiegungsbegrenzung
Neben dem Nachweis der Tragfähigkeit sind Festlegungen zur Gebrauchstauglichkeit sinnvoll. Im Glasbau werden dazu normalerweise zulässige Durchbiegungen vorgegeben. Für linienförmig gelagerte Verglasungen gelten Durchbiegungsbeschränkungen zwischen l/100 und l/200 der freien Stützweite.
Bei Isoliergläsern sind darüber hinaus die Durchbiegungsbegrenzungen der Hersteller zu beachten, um die Dichtigkeit des Randverbundes zu gewährleisten. Ein übliches Maß für Durchbiegungen, die im Bereich des Randverbundes problemlos aufgenommen werden können, ist eine Verformung von 8 mm. Leider ist dieses Pauschalmaß in der Praxis nicht hilfreich, denn die Verformungsfähigkeit des Randverbundes sollte auf die vorliegende Krümmung bezogen werden. Daher sollte bei der Planung komplizierter Tragstrukturen und evtl. vorliegenden Verwindungen im Einzelfall der Hersteller des Isolierglases einen sinnvollen und vertretbaren Wert angeben.
Zur Vermeidung größerer Spannungen infolge Nachgiebigkeit der Unterkonstruktion sind Vorgaben bezüglich der Steifigkeit der Unterkonstruktion erforderlich. Die Durchbiegung der Auflagerprofile darf nur 1/200 der aufzulagernden Scheibenlänge, höchstens jedoch 15 mm betragen. Bei punktgelagerten Scheiben kann als Stützweite der maßgebende Abstand der Punktlager angesetzt werden. Bei großen Verformungen können die Randbedingungen der linearen Plattentheorie nicht mehr eingehalten sein und es kann daher u.U. ein genauer Nachweis nach höherer Ordnung sinnvoll sein.
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