Horizontalverglasungen
Alle Verglasungen, die mehr als 10° gegen die Vertikale geneigt sind, werden gemäß DIN 18008-2 Glas im Bauwesen - Bemessungs- und Konstruktionsregeln, Teil 2: Linienförmig gelagerte Verglasungen als Horizontalverglasung bezeichnet. Auch Verglasungen mit geringerer Neigung sind als Horizontalverglasungen einzustufen, sofern bei ihnen eine Belastung durch Schneeanhäufung möglich ist, wie etwa bei Sheddächern.
Gallerie
Gewöhnliche Horizontalverglasungen werden im Allgemeinen nicht planmäßig durch Personenverkehr begangen (vgl. DIN 18008-5 Zusatzanforderungen an begehbare Verglasungen). In Einzelfällen können sie jedoch kurzfristig durch besonders geschultes Personal zu Instandhaltungs- und Reinigungszwecken betreten werden. Gemäß DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen - Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege ist dann üblicherweise zusätzlich ein Lastfall mit einer Einzellast von 1,5 kN bei einer Aufstandsfläche von 100 x 100 mm in ungünstigster Laststellung zu berücksichtigen.
Werden Horizontalverglasungen planmäßig als Verkehrsfläche
genutzt, also durch Personenverkehr begangen, sind weiterführende
Regelungen entsprechend DIN 18008-5 Zusatzanforderungen an
begehbare Verglasungen zu beachten. Im Wesentlichen sind
hierbei erhöhte lotrechte Nutzlasten von 5 kN/m² zu
berücksichtigen. Begehbare Verglasungen müssen aus Verbundsicherheitsglas mit mindestens drei Lagen
Glas aufgebaut sein. Dabei darf die obere Scheibe nicht zum
Nachweis der Tragfähigkeit herangezogen werden, da sie als
Verschleißschicht betrachtet wird.
Bei Horizontalverglasungen besonders zu beachten ist, dass VSG aus Einscheibensicherheitsglas (ESG) für Einfachverglasungen nicht zulässig ist,
sondern nur als obere Scheibe von Isolierverglasungen verwendet
werden darf. Darüber hinaus schreibt die DIN 18008-2 für
Horizontalverglasungen folgende konstruktive Regelungen vor:
- Für Horizontalverglasungen (Einfachverglasungen bzw. die untere
Scheibe von Isolierverglasungen) darf nur Verbundsicherheitsglas
(VSG) aus Floatglas oder Teilvorgespanntem Glas (TVG) mit allgemein
bauaufsichtlicher Zulassung verwendet werden. Alternativ ist auch
Drahtglas erlaubt, allerdings gelten hierbei
Einschränkungen, welche die Einsatzmöglichkeiten sehr
begrenzen.
- Die Verbundfolie des VSG ist mit einer Nenndicke von
0,76 mm auszubilden. Bei allseitiger Lagerung von Scheiben mit
einer maximalen Stützweite in Haupttragrichtung von 0,80 m darf
auch eine Zwischenfolie mit einer Nenndicke von 0,38 mm verwendet
werden.
- Die Resttragfähigkeit von Horizontalverglasungen darf
durch Bohrungen und Ausschnitte nicht beeinträchtigt
werden. Ausgenommen hiervon sind Gläser aus TVG, die Bohrungen
zur Befestigung von Klemmleisten haben dürfen.
- Bis zu einer Stützweite von 1,20 m dürfen
Horizontalverglasungen zweiseitig (gegenüberliegende Glaskanten)
linienförmig gelagert werden. Bei größeren Stützweiten ist eine
allseitige Lagerung erforderlich bzw. die Trag- und
Resttragfähigkeit im Rahmen einer Zustimmung im Einzelfall
nachzuweisen.
- Der freie Rand von VSG darf – parallel und senkrecht zur
Lagerung – maximal 30% der Auflagerlänge, höchstens jedoch 300 mm
über den von den linienförmigen Lagern aufgespannten Bereich
auskragen. Die Auskragung einer Scheibe eines VSG über den
Verbundbereich hinaus ist auf 30 mm begrenzt.
- Speziell für Isolierverglasungen ist für den Fall des Versagens der oberen Scheibe als außergewöhnliche Bemessungssituation das untere VSG mit der Belastung der oberen (gebrochenen) Verglasung nachzuweisen
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