Brandabschnitt
Abgrenzung von Gebäude(teile)n
Eine der ältesten und wirksamsten Maßnahmen zum vorbeugenden Brandschutz ist die Abgrenzung einzelner Brandabschnitte gegenüber anderen Gebäudeteilen oder anderen Gebäuden. Die Brandabschnitte werden mithilfe raumabschließender Bauteile mit Widerstand gegen Feuer und/oder Rauch voneinander getrennt. Dazu gehören unter anderem Wände (Brandwand, Trennwand), Decken, Dächer, Türen, Verglasungen und Abschottungen. Diese Bauteile sollen den Brand während einer definierten Zeit auf den von ihnen gebildeten Brandabschnitt begrenzen. Dabei wird zwischen inneren und äußeren Brandwänden unterschieden. Im Freien können Brandschutzbauteile durch entsprechende Abstandsflächen ersetzt werden.
Gallerie
Die Grundrissfläche innerhalb der den Brandabschnitt begrenzenden Wände bildet die Brandabschnittsfläche. Deren zulässige Größe ist in den Landesbauordnungen (LBO) sowie in Sonderbauvorschriften geregelt. Für Industriebauten kann die zulässige Brandabschnittsgröße nach DIN 18230-1: Baulicher Brandschutz im Industriebau - Teil 1: Rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer in Verbindung mit der Industriebaurichtlinie (IndBauRL) ermittelt werden. In verschiedenen Musterverordnungen werden beim Einbau von Löschanlagen größere Brandabschnitte ohne Brandwände gestattet als in den Bauordnungen gefordert (z.B. Flächen bis zu 10.000 m² in der Muster-Verkaufsstättenverordnung).
§ 30 Musterbauordnung (MBO)
Benachbarte Gebäude bilden unterschiedliche Brandabschnitte. Gebäudeabschlusswände sind daher als Brandwände auszubilden. Das gilt auch für die Außenwände zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden. Ausgenommen von dieser Regel sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt. Bei getrennt stehenden Gebäuden müssen die Abschlusswände als Brandwände ausgebildet werden, wenn der Abstand zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 2,50 m beträgt, es sei denn, das benachbarte Gebäude ist mehr als 5,00 m entfernt.
Größere Gebäude sind in Brandabschnitte zu unterteilen. Dazu dienen innere Brandwände in Abständen von maximal 40 m. Ebenfalls erforderlich sind sie in landwirtschaftlich genutzten Gebäuden, um diese in Brandabschnitte von nicht mehr als 10.000 m³ Brutto-Rauminhalt zu teilen, sowie zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes.
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