_Brandschutz
Rauchschutzabschlüsse: Türen in Rettungswegen
An Türen in Flucht- oder Rettungswegen können zusätzliche Anforderungen bezüglich der sicheren Entfluchtung gestellt werden. Festgelegt sind sie in den Sonderbauverordnungen, den technischen Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung) und den Berufsgenossenschaftlichen Informationen (BGI). Bei der Verwendung von automatischen Schiebetüren oder elektrischen Verriegelungssystemen von Türen in Rettungswegen sind außerdem die Musterrichtlinien oder eingeführten Richtlinien der einzelnen Bundesländer zu beachten. Für den Brandschutz relevant sind folgende Vorschriften:
Gallerie
Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO)
Nach § 15 MVkVO dürfen Türen von notwendigen Treppenräumen und von
notwendigen Fluren sowie Türen, die ins Freie führen, nur in
Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. Während der
Betriebszeit müssen sie von innen leicht in voller Breite zu öffnen
sein. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind
nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet
werden können.
Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV)
Gemäß § 9 MVStättV müssen Türen in Rettungswegen in Fluchtrichtung
aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Während des
Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte müssen die
Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in
voller Breite geöffnet werden können.
Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR)
Nach Pkt. 5 MSchulbauR müssen Türen im Zuge von Rettungswegen in
Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von
innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung
- ArbStättV)
Im Anhang der Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1 der
ArbStättV sind unter Ziffer 2.3 die Anforderungen an Türen im
Verlauf von Fluchtwegen und Notausgängen definiert. Sie müssen sich
von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen
lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden
sowie in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein. Türen
von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In
Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig.
Für die Rettung von Menschen im Gefahrenfall ist es unverzichtbar, dass sich Türen von Notausgängen leicht öffnen lassen. Das bedeutet insbesondere, dass
- die Betätigungsart der Öffnungseinrichtung als bekannt vorausgesetzt werden kann,
- eine geringe Kraft für die Öffnungseinrichtung als auch für die Tür ausreicht,
- die Öffnungseinrichtung ergonomisch und verletzungsfrei betätigt werden kann,
- die Öffnungseinrichtung in gut zugänglicher Höhe angebracht ist,
- die Betätigungsrichtung eindeutig erkennbar ist.
Berufsgenossenschaftliche Informationen (BGI)
Die Berufsgenossenschaftlichen Informationen enthalten Hinweise und
Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem
bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.
Verschlüsse für Türen von Notausgängen werden in der BGI 606
behandelt. Sie sollen einerseits sicherstellen, dass Arbeitsplätze
und Räume jederzeit sicher verlassen werden können, andererseits
sollen sie den Zutritt Unbefugter von außen sowie den
unkontrollierten Durchgang von innen verhindern oder zumindest
erschweren.
Weitere Richtlinien
Die Muster-Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von
Türen in Rettungswegen (M-EltVTR) und die Muster-Richtlinie über
automatische Schiebetüren in Rettungswegen enthalten detaillierte
bauordnungsrechtliche Anforderungen an diese Systeme bzw. Türen.
Neben Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereichen sind das u.a.
erforderliche Prüfungen sowie Einbau- und Betriebsanleitungen.
Europäische Normen zu Türen in Rettungswegen
Für Verschlüsse von Türen in Flucht- und Rettungswegen gelten seit
2003 die Europanormen DIN EN 179: Schlösser und Baubeschläge -
Notausgangsverschlüsse
mit Drücker oder Stoßplatte für Türen in Rettungswegen -
Anforderungen und Prüfverfahren sowie DIN EN 1125: Schlösser und
Baubeschläge - Paniktürverschlüsse
mit horizontaler Betätigungsstange für Türen in Rettungswegen -
Anforderungen und Prüfverfahren. Notausgangsverschlüsse sind in
DIN EN 179 geregelt. Sie sind für Gebäude geeignet, in denen aller
Wahrscheinlichkeit nach bei einer Gefahrensituation keine
Paniksituation entsteht. Die DIN EN 1125 beschreibt die
Anforderungen und Prüfverfahren für Notausgangsverschlüsse, die im
Panikfall mit einer horizontal über das Türblatt verlaufenden
Griff- oder Druckstange (Panikstange) geöffnet werden können.
Ob der Einsatz von Produkten nach DIN EN 179 und DIN EN 1125 zwingend vorgeschrieben ist, ist umstritten. Während Notausgangsverschlüsse nach DIN EN 179 überall dort anzuwenden sind, wo sich Türen von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen müssen, sind Paniktürverschlüsse nach DIN EN 1125 ggf. zusätzlich dort einzusetzen, wo mit hohem Publikumsverkehr zu rechnen ist und bei Unkenntnis der räumlichen Gegebenheiten die Entstehung einer Panik möglich ist, z.B. in Versammlungsräumen, Theatern, Kinos, Diskotheken oder Ähnlichem. Die Entscheidung, wo sinnvollerweise ein Panikverschluss mit Stangengriff anzubringen ist, liegt beim Architekten/Planer, ggf. in Abstimmung mit dem Verfasser des Brandschutznachweises oder der zuständigen Baubehörde.
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