Wärmedämmverbundsysteme
Anforderungen, Einordnung, Maßnahmen
Wärmedämmverbundsysteme (WDVS, WDV-Systeme) werden eingesetzt, um den Wärmeverlust an Gebäuden gemäß DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden und darüber hinaus gemäß der Energiesparverordnung (EnEV) zu reduzieren. Die Folgen der Energieeinsparverordnung sind u.a. höhere Dämmstoffdicken, insbesondere beim häufig eingesetzten expandierten Polystyrolhartschaum (EPS) und demzufolge erhöhte Brandlasten an Fassaden. Nach mehreren Brandereignissen im Zusammenhang mit WDVS ist der Brandschutz in den Fokus gerückt und damit die Diskussion um die Sicherheit von Wärmedämmverbundsystemen im Brandfall.
Gallerie
Schutzziele
Wo fängt der Brandschutz bei Wärmedämmverbundsystemen an? Gemäß §14 MBO sind die bauordnungsrechtlichen Schutzziele, der Entstehung und Ausbreitung von Bränden vorzubeugen, die Rettung von Mensch und Tier sowie wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen. Das baurechtliche Schutzziel besteht bei Gebäudeaußenwänden darin, die Brandausbreitung über die Fassade bis zum Löschangriff der Feuerwehr zu verhindern und damit auch die Rettung über den zweiten Rettungsweg zu ermöglichen.
Anforderungen an Baustoffe
Das Brandverhalten von Baustoffen und auch von WDVS wird auf der Grundlage von Laborbrandversuchen nach der deutschen Norm DIN 4102-1 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen oder der europäischen Norm DIN EN 13501-1 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten klassifiziert. Die bauaufsichtliche Anforderung an Baustoffe nicht brennbar (A1, A2 gemäß DIN 4102-1) wird durch einen fortentwickelten Brand oder Vollbrand nachgewiesen. Dabei werden fünf Proben (4 x 4 x 5 cm) in einem zylinderförmigen Ofen geprüft. Bei diesem Brandversuch besteht die Anforderung gemäß DIN 4102-1 für den zu prüfenden Baustoff darin, eine sehr geringe Wärmeabgabe und Brandausbreitung, eine geringe Menge entzündbarer Gase sowie eine unbedenkliche Rauchentwicklung vorzuweisen.
Die Schwerentflammbarkeit (B1 gemäß DIN 4102) von Baustoffen wird über das Prüfszenario eines brennenden Papierkorbes und zusätzlich für die Fassadenbekleidungen in einem Brandschacht geprüft. Im Brandschacht werden modellhaft die aus einer Wand schlagenden Flammen simuliert – vier Proben (19 x 19 x 1 cm) werden mit einem Propangasbrenner über einen Zeitraum von zehn Minuten am unteren Ende beflammt. Ein gleichmäßiger Luftstrom fließt von unten nach oben durch das Prüfgerät. Unter dieser Brandbeanspruchung darf sich die Brandausbreitung nicht wesentlich außerhalb des Primärbrandes entwickeln.
Die Prüfung von Baustoffen auf Normalentflammbarkeit (B2 gemäß DIN 4102-1 oder gemäß europäischer Norm Klasse E) wird durch die Brandbeanspruchung einer Baustoffprobe von 9 x 19 cm durch eine kleine definierte Flamme (Streichholzflamme) über ein Zeitmaß von 15 Sekunden dargestellt. Der Baustoff darf sich innerhalb dieser Zeit nicht entzünden. Baustoffe, die leicht entflammbar (B3 gemäß DIN 4102-1, F gemäß DIN EN 13501-1) sind, bedürfen keiner Prüfung und beinhalten alle Baustoffe, die nicht in die zuvor genannten Klassen eingeordnet sind. Leicht entflammbare Baustoffe dürfen nach geltendem Baurecht nicht verwendet werden.
Für die mit der europäischen Norm zur Klassifizierung des Brandverhaltens DIN EN 13501-1 eingeführten Euroklassen B, C und D sowie für die Euroklasse A2 ist anstelle der bei den entsprechenden nationalen Klassen B1 und A2 nach DIN 4102-1 angewendeten Brandschachtprüfung der Single-Burning-Item-Test (SBI-Test) vorgesehen. Die Brandbeanspruchung eines Bauprodukts wird durch einen einzelnen brennenden Gegenstand in einer Raumecke dargestellt. Dies geschieht durch einen diffusen Gasbrenner mit einer Flammenhöhe von ca. 80 cm (Energieabgabe ca. 30 kW) über einen Zeitraum von 20 Minuten. Dabei dürfen bestimmte Grenzwerte der Energiefreisetzung als Maß für das Brandverhalten nicht überschritten werden.
Anforderungen an Fassaden
Die baurechtlichen Brandschutzanforderungen an die zu verwendenden Baustoffe für Außenwände und damit auch an WDVS, steigen mit zunehmender Gebäudehöhe bzw. Gebäudeklasse (GK). Bei Gebäuden der GK 4 und 5 bzw. mittlerer Gebäudehöhe (> 7 m und ≤ 22 m) muss die Oberfläche von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktion gemäß Bauordnung in allen Bundesländern schwer entflammbar sein. Bei niedrigeren Gebäuden (GK 1 bis 3 bzw. geringer Höhe) genügen normal entflammbare Außenwandbekleidungen.
Zusätzliche Anforderungen an Außenwände können aus den
Sonderbauverordnungen und objektspezifischen Brandschutzkonzepten
aufgrund einer besonderen Gebäudesituation oder aus
privatrechtlichen Forderungen resultieren. Ergänzend dazu sind
spezielle Anforderungen z.B. für den Bereich von Brandwänden (nicht
brennbare Bekleidung, z.B. mit Mineralwolle-Fassaden-Dämmplatten,
Schmelzpunkt ≥ 1.000°C, Euroklasse A1 nach DIN EN 13501-1
erforderlich) in den Landesbauordnungen beschrieben. Dies betrifft
des Weiteren die Rettungswegführung vor Außenwänden, u.a.
Außentreppen, offene Gänge (Laubengänge), Untersichten von
Gebäuderücksprüngen (Arkaden, Loggien) sowie Gebäudedurchfahrten
für die Feuerwehr.
Einordnung von Dämmstoffen
Dämmstoffe werden bei Bauvorhaben zur Dämmung von Dächern, Fassaden
sowie als Kellerdämmung oder Einblasdämmung verwendet. Häufig wird
der Dämmstoff Polystyrol eingesetzt. EPS – expandierter
Polystyrolhartschaum ist ein organisch-synthetischer und brennbarer
Dämmstoff, der aus kleinen Kugeln besteht, in dem sich luftgefüllte
Poren befinden. Dies erklärt die guten Dämmeigenschaften. In
Deutschland wird flammgeschützter Polystyrolhartschaum eingesetzt,
der nach DIN 4102-1 bzw. DIN 13501-1 mit Zulassung als schwer
entflammbar (B1) eingestuft ist. XPS – extrudierter
Polystyrol-Hartschaum (nach DIN EN 13164) wird wegen seiner hohen
Druckfestigkeit und geringer Feuchtigkeitsaufnahme häufig als
Perimeterdämmung oder zur Sockeldämmung verwendet. Des Weiteren
gibt es die anorganisch-natürlichen Rohstoffe, wie Blähton,
Perlite, Ton und Glas, die keinen Flammschutz besitzen, nicht
brennbar (A) sind und als geregelte Bauprodukte den bauaufsichtlich
eingeführten technischen Regeln entsprechen. Zu den
anorganisch-synthetischen Rohstoffen gehören die, auf der Grundlage
von mineralischen Stoffen, industriell gefertigten Dämmstoffe wie
Stein-/Glaswolle sowie Schaumglas/Mineralschaum; sie sind geregelte
Bauprodukte. Mineralwollplatten bestehen aus Glas- oder Steinwolle,
die durch ein Bindemittel zu einer Platte verbunden sind (nicht
brennbar A gemäß DIN 4102-1/DIN EN 13501). Als Dämmstoffe werden
auch die normal entflammbaren (B2) organisch-natürlichen
(nachwachsenden) Rohstoffe wie Holz, Kork, Schafwolle und
Hanf-Zellulose als geregeltes Bauprodukt oder mit Zulassung
verwendet.
Ein Wärmedämmverbundsystem mit dem Dämmstoff
Mineralwolle/Mineralschaum, jeweils Baustoffklasse A1, wird als System nicht brennbar
eingestuft. WDVS mit dem Dämmstoff expandiertes Polystyrol (EPS,
Baustoffklasse B1 gemäß DIN 4102-1) wird als schwer entflammbar
eingestuft, erfordert jedoch in der Ausführung Brandschutzmaßnahmen
(z.B. Sturzschutz oder umlaufende Brandriegel) an der Fassade. WDVS mit
Holzweichfaser wird als System normal entflammbar (B2 gemäß DIN
4102-1) eingestuft.
Einordnung von WDVS
Wärmedämmverbundsystem heißt, dass Wärmedämmstoff (meist
Polystyrolplatten) auf der Außenwand des Gebäudes mit Kleber,
Dübeln oder Halteleisten befestigt und mit einer Beschichtung wie
Unterputz, Oberputz oder keramischer Bekleidung versehen wird. Die
Einzelkomponenten müssen aufeinander abgestimmt sein. Das WDVS
stellt ein kombiniertes Klebe-, Montage- und Beschichtungssystem
dar, das einer bauaufsichtlichen Systemzulassung bedarf. Es darf
nur als Komplettsystem eines Anbieters verwendet werden. Für die
vom DIBt zugelassenen WDVS mit Polystyroldämmstoffplatten
(EPS-Hartschaumplatten) muss zum einen der Nachweis der
Baustoffklasse B1 (schwer entflammbar) nach DIN 4102-1 erbracht
werden; zum anderen muss nachgewiesen werden, dass das komplette
WDV-System die nationalen Anforderungen gemäß DIN 4102-1 sowie die
europäischen Anforderungen nach DIN EN 13823 Prüfungen zum
Brandverhalten von Bauprodukten erfüllt. Nach Abschluss des
Einbaus von WDVS ist gemäß Zulassung vom Fachunternehmer die
zulassungskonforme Ausführung schriftlich zu bestätigen.
Was passiert im Brandfall mit WDVS?
Bei einem Brandereignis schlagen die Flammen meist aus einem
Fenster oder befinden sich vor der Fassade. Dabei entwickelt sich
rasch starke Hitze und Rauch. Das EPS schmilzt bei ca. 140°C ab. Es
kommt zu einem heißen Abtropfen, bis hin zu großflächig ablaufender
Schmelze, die zur Brandausbreitung, insbesondere zur Zunahme von
Brandlasten (Entzündung der Schmelze an der
Brandquelle im Sockelbereich) führt und letztlich zum Versagen der
WDVS-Fassade. Dies stellt besondere Anforderungen an die
Rettungsmaßnahmen und die wirksamen Löscharbeiten der Feuerwehr
dar. Im Zuge der Untersuchung von Brandereignissen im Zusammenhang
mit WDVS wurde deutlich, dass die überwiegende Anzahl durch Brände
vor der Fassade hervorgerufen wurde, und durch die rasante
Brandausbreitung auf der Fassade mehrere geschossübergreifende
Nutzungseinheiten betroffen waren. Die bisherigen Prüfungen für die
Schwerentflammbarkeit und die Erteilung allgemein bauaufsichtlicher
Zulassungen für WDVS ging, abgesehen von bestimmten
Außenbrandszenarien, von einem Brand im Gebäude und aus den
Fenstern schlagenden Flammen aus.
Neue Entwicklungen beim Wärmedämmverbundsystem
Im Rahmen einer durch die Bauministerkonferenz beauftragten Versuchsreihe
wurden Realbrände von WDVS-Fassaden mit Großraum-Müllcontainern
sowie Brände in Gebäudeecken untersucht. Dabei wurden konstruktive
Maßnahmen erarbeitet, die Fassaden, die als schwer entflammbares
WDVS mit EPS-Dämmstoffen ausgebildet sind, widerstandsfähiger gegen
die in unmittelbarer Nähe zur Fassade wirkende Brandbeanspruchung
machen sollen. Das Deutsche Institut für Bautechnik veröffentlichte
mit dem DIBt-Newsletter 3/2015 Vorgaben, die künftig in den
bauaufsichtlichen Zulassungen der EPS-WDVS Berücksichtigung finden.
Zum einen betrifft dies konstruktive Maßnahmen an der Fassade:
„Konstruktive Ausbildung von Maßnahmen zur Verbesserung des
Brandverhaltens von als ‚schwer entflammbar’ einzustufenden
Wärmedämmverbundsystemen mit EPS-Dämmstoff“ (Stand 27.05.2015); zum
anderen handelt es sich um „Maßnahmen zur Sicherstellung der
Schutzwirkung von Wärmedämmverbundsystemen (WDVS) aus Polystyrol“
(Merkblatt Stand 18.06.2015).
Konstruktive Maßnahmen
Die konstruktiven Maßnahmen werden in Abhängigkeit vom verwendeten
EPS-WDVS, je nach Dämmstoffdicke, Befestigungsart und
Außenwandbekleidung (Oberfläche) in die Vorgaben A-H unterschieden.
Zusätzlich zu den bisher bauaufsichtlich vorgesehenen
Brandschutzmaßnahmen (z.B. Sturzschutz über Öffnungen in der
Außenwand) sind gebäudeumlaufende Brandriegel anzuordnen.
Beispielhaft (siehe Abb. 2) wird dies an einem WDVS mit angeklebtem
EPS-Dämmstoff in Stärken bis 300 mm auf massivem mineralischen
Untergrund mit Putzschicht verdeutlicht: Der erste Brandriegel wird
an der Unterkante des WDVS bzw. maximal 90 cm über Geländeoberkante
oder genutzten angrenzenden horizontalen Gebäudeteilen (z.B.
Parkdächer) angeordnet. Der zweite Brandriegel wird in Höhe der
Decke des ersten Geschosses über Geländeoberkante oder angrenzender
horizontaler Gebäudeteile, jedoch zu dem darunterliegenden
Brandriegel im Achsabstand von max. 3,00 m angeordnet. Bei größeren
Abständen sind zusätzliche Brandriegel einzubauen. Der dritte
Brandriegel wird in der Höhe des dritten Geschosses über
Geländeoberkante oder angrenzender horizontaler Gebäudeteile, mit
max. Achsabstand von 8,00 m angeordnet. Bei größeren Abständen sind
zusätzliche Brandriegel einzubauen. Weitere Brandriegel sind an
Übergängen der Außenwand zu horizontalen Flächen (Durchfahrten,
Arkaden) anzuordnen, soweit diese in einem vom Brand beanspruchten
Bereich des ersten bis dritten Geschosses liegen. Am oberen
Abschluss des WDVS, unterhalb des Daches, ist im maximalen Abstand
von 1,00 m von angrenzenden brennbaren Bauteilen ein Brandriegel zu
befestigen. Die Brandriegel müssen aus ≥ 200 mm hohen nicht
brennbaren Mineralwolle-Lamellenstreifen der Klassen A1, A2 gemäß
DIN 4102-1 oder A1, A2-s1-d0 nach DIN EN 13501-1 nicht glimmend aus
Steinfasern mit Schmelzpunkt ≥ 1.000° C bestehen und eine Rohdichte
zwischen 60-100 kg/m³ aufweisen. Die Brandriegel müssen mit
mineralischem Klebemörtel vollflächig angeklebt und zusätzlich mit
WDVS-Dübeln befestigt sein. Die Verdübelung (siehe Abb. 3) erfolgt
mit zugelassenen WDVS-Dübeln mit Dübelteller (d ≥ 60
mm) aus Kunststoff sowie Spreizelementen aus Stahl. Die
Zwischenabstände zu den seitlichen Rändern des Brandriegels müssen
nach oben und unten mind. 10 cm, zur Seite mind. 15 cm und zwischen
benachbarten Dübeln mind. 45 cm betragen. Für das genannte
beispielhafte WDVS müssen die gemäß Zulassung vorgeschriebenen
Maßnahmen im Bereich der Außenwandöffnungen erst oberhalb des
dritten Brandriegels ausgeführt werden.
Die Gesamtheit der konstruktiven Maßnahmen, wie umlaufende
Brandriegel aus Mineralwolle, die zusätzliche Verdübelung und eine
verbesserte Gebäudeeckenausbildung, sollen zur Verbesserung der
Bauart beitragen. Dies dient dem Schutz vor äußerer
Brandbeanspruchung sowie brennbarer Dachaufbauten und verhindert
die Brandweiterleitung über die Geschosse. Die Vorgaben des DIBt
nehmen nur Bezug auf WDVS, an die die Anforderung der
Außenwandbekleidung schwer entflammbar gestellt ist. Diese Vorgaben
betreffen demnach nur Standardbauten der GK 4 und 5. Gebäude der GK
1 bis 3, normaler Art und Nutzung (Wohn- und Bürogebäude), mit der
Anforderung normal entflammbarer Außenwandbekleidung sind
baurechtlich auch ohne konstruktive Brandschutznahmen zulässig.
Sollten Verbesserungen auch bei GK 1 bis 3 erreicht werden, so
müsste statt dem baurechtlichen Mindeststandard normal entflammbar
ebenfalls die Anforderung schwer entflammbar berücksichtigt werden.
Dies ist letztlich eine Entscheidung des Bauherrn oder
Brandschutznachweiserstellers. Gerade bei Gebäuden der GK 3, bei
denen mit Brandlasten an der Fassade gerechnet werden muss, sollte
das höhere Schutzniveau in Betracht gezogen werden. Nach wie vor
sind jedoch die baurechtlichen Anforderungen gemäß LBO an z.B. die
Außenwände notwendiger Treppen und Flure (Bekleidung und Dämmstoffe
aus nich tbrennbaren Baustoffen), Brandwände (nicht brennbare
Baustoffe) sowie Feuerwehrdurchfahrten (feuerbeständige Wände und
Decken) zu beachten, d.h. es muss in diesen Bereichen nicht
brennbares WDVS verwendet werden.
Sicherstellung der Schutzwirkung
Für die Sicherstellung der Schutzwirkung von WDVS ist die
Festlegung objektkonkreter organisatorischer Brandschutzmaßnahmen
innerhalb der Planung, Bauphase sowie der Nutzung erforderlich.
Planung: Um die erforderlichen konstruktiven
Brandschutzmaßnahmen für das Objekt einschätzen zu können, sollten
folgende Fragestellungen berücksichtigt werden:
- Welche bauordnungsrechtliche Anforderung besteht an das Brandverhalten des WDVS für das Gebäude (LBO, Sonderbauvorschriften)?
- Wo befinden sich Brandwände und Gebäudeabschlusswände?
- Befinden sich Flucht- und Rettungswege im Bereich der Außenwand?
- Verfügt das Gebäude über Feuerwehrdurchfahrten, die mit WDVS verkleidet sind?
Die Erstellung einer Dokumentation der geplanten bzw. ausgeführten Brandschutzmaßnahmen ist im Zuge der Umnutzung des Gebäudes und Bauantragsänderung zur Brandschutznachweiserstellung hilfreich.
Bauphase: Gemäß §11 MBO sind Baustellen so einzurichten,
dass Gefahren vermieden werden. Dies schließt auch die Schutzziele
gemäß § 14 MBO (s.o.) ein.
Wärmedämmverbundsysteme gewährleisten eine Schutzfunktion, wenn der
Raumabschluss gegeben ist. D.h. erst, wenn sie entsprechend den
technischen Regelungen fertig eingebaut sind, kann das WDVS wirken.
Innerhalb der Bauphase und damit dem Vorhandensein von WDVS in
verschiedenen Ausbauzuständen ergibt sich für alle am Bau
Beteiligten eine besondere Verantwortung im Hinblick auf den
Brandschutz bzw. der Vorbeugung von Brandereignissen. Dies betrifft
auch das nachträgliche Aufbringen von WDVS an Bestandsbauten. Das
DIBt weist insbesondere auf die Sicherung der Rettungswege
(notwendige Treppen, Flucht von Gerüstlagen, Anleiterstellen für
die Rettungsgeräte der Feuerwehr sowie Flächen für die Feuerwehr)
hin. Unmittelbar am Gebäude gelagerte Brandlasten sollten gering
gehalten oder vermieden werden (tägliche Abfallentsorgung, keine
Vorratshaltung). Feuergefährliche Arbeiten sind in einem
Sicherheitsabstand zur Fassade auszuführen und gegebenenfalls durch
Brandwachen zu kontrollieren. Die Baustelle ist vor unbefugtem
Betreten zu sichern. Im Vorfeld sind zur Planung der Ausführung
z.B. die Merkblätter der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR
2.2 „ Maßnahmen gegen Brände“ (z.B. Feuerlöscher für Heißarbeiten), das VDS-Blatt
2021: 2010-01 (Musterchecklisten), Merkblatt der DGUV – (01. Brände
von Dämmsystemen – Hinweise zur Arbeitssicherheit) sowie das
Merkblatt der Brandschutz Akademie Berlin (BAB) „Brandschutz auf
der Baustelle“ zu berücksichtigen. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen
4 und 5 sowie für Sonderbauten sollte eine für die Bauausführung
von WDVS (gemäß DIBt) erfahrene Fachbauleitung für Brandschutz
herangezogen werden.
Nutzung und Instandhaltung
Für den Erhalt der Schutzwirkung der Fassade gegen Feuchtigkeit
oder Brandeinwirkung ist ihre ordnungsgemäße Instandhaltung
erforderlich. Dazu zählt eine regelmäßige Kontrolle der gesamten
Fassade auf Beschädigungen. Sind Putzschäden vorhanden, sollten
diese zeitnah instandgesetzt werden. Die Instandhaltung ist Aufgabe
des Bauherrn bzw. Eigentümers. Bei der Lagerung von brennbaren
Materialien und brennbaren Müllcontainern wird ein Mindestabstand
von 3,00 m zur Fassade empfohlen. Bei der Verwendung von
Müllcontainern aus Kunststoff sollten nicht brennbare Einhausungen
vorgesehen werden.
Bestandsbauten
Ist eine Erstellung von nicht brennbaren Einhausungen (z.B. für
Müllcontainer) bei bestehenden Gebäuden mit WDVS und ohne
konstruktive Brandschutzmaßnahmen nicht möglich, oder bedeutet dies
eine Nutzungseinschränkung, so wird aus brandschutztechnischer
Sicht empfohlen, die Fassade nach den nunmehr geltenden Vorgaben zu
ertüchtigen. Dazu sollten mindestens die beiden unteren Brandriegel
nachträglich in das bestehende WDVS eingebaut werden. Planer
sollten Bauherrn bzw. Eigentümer von bereits abgeschlossenen
Bauvorhaben im Zusammenhang mit WDVS auf das Brandrisiko und ggf.
Möglichkeiten zur Ertüchtigung gemäß den Vorgaben des DIBt
hinweisen. Bei der Verwendung von WDVS müssen bereits in der
Planungsphase die konstruktiven und organisatorischen
Brandschutzmaßnahmen gemäß den Empfehlungen des DIBt und der
Bauministerkonferenz Berücksichtigung finden, um die Sicherheit im
Brandfall zu gewährleisten.
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