Dächer
Nationale und europäische Regelungen, Gründächer und Lichtbänder
Gemäß § 32 der Musterbauordnung (MBO) bilden Dächer den oberen (Raum-)Abschluss von Gebäuden. Sie bestehen aus der Dachkonstruktion (tragende Konstruktion, Dampfsperre, Wärmedämmung) und der Dacheindeckung einschließlich vorhandener Lichtkuppeln, Lichtbänder und ähnlichen Dachabschlüssen (Dachhaut).
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Neben dem Witterungs- und Wärmeschutz müssen Dächer gegen Brandbeanspruchung von außen, wie z. B. Flugfeuer oder Strahlungswärme von Nachbargebäuden, ausreichend lange widerstandsfähig sein. Die Bauordnung spricht in diesem Fall von einer „harten Bedachung”. Dächer von Gebäuden, die traufseitig aneinander gebaut sind (z.B. Reihenhäuser, die mit dem Giebel zur Straße stehen), müssen von innen nach außen mindestens feuerhemmend sein.
Ausführung von Dächern – nationale Regeln
Die harte Bedachung ist national in DIN 4102-4 Brandverhalten
von Baustoffen und Bauteilen - Teil 4: Zusammenstellung und
Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und
Sonderbauteile näher bestimmt. Zu ihr gehören Dacheindeckungen,
die als geregelte Bauprodukte in Teil 4 der Norm unter Pkt. 11.4.
genannt sind. Das sind u.a.:
- nicht brennbare Dacheindeckungen
- Dacheindeckungen aus Metallblech ≥ 0,5 mm
- Fachgerecht verlegte Bedachungen auf tragenden Konstruktionen
gleich welcher Art, auch auf Zwischenschichten aus
Wärmedämmstoffen, mindestens normalentflammbar,
mit
Bitumen-Dachdichtungsbahnen nach DIN V 20000-201:2006-11, Tabelle 1, Zeile 1
Bitumen-Schweißbahnen nach DIN V 20000-201 :2006-11, Tabelle 1, Zeilen 2 und 3
GIasvlies-Bitumen-Dachbahnen nach DIN V 20000-201 :2006-1 1, Tabelle 1, Zeile 11
gelten als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind - Dacheindeckungen, die vollständig mit einer Schüttung ≥ 5 cm Kies 16/32, einer Bedeckung ≥ 4 cm aus Betonwerksteinplatten oder anderen mineralischen Platten abgedeckt sind
In der DIN 4102-4 sind nur die oben genannten Dachbahnen nach DIN V 20000-201 in zweilagiger Ausführung enthalten und genügen den Anforderungen an harte Bedachungen. Diese Bahnen dürfen jedoch nicht als Decklage bei mehrlagigen Ausführungen verwendet werden. Bei Planung und Ausführung harter Bedachungen sind deshalb unbedingt die einschlägigen Vorschriften und die Verarbeitungshinweise des Herstellers zu beachten.
Andere Bedachungen (nicht geregelte Produkte) müssen nach DIN 4102-7: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Teil 7: Bedachungen - Anforderungen und Prüfungen durch Brandprüfungen getestet werden. Bei bestandenen Prüfungen erhalten sie ein allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP), das ihre Verwendbarkeit als harte Bedachung nachweist.
Europäische Regelung
Alternativ können harte Bedachungen europäisch mit den Prüfverfahren nach DIN CEN/TS 1187: Prüfverfahren zur Beanspruchung von Bedachungen durch Feuer von außen (Vornorm) zur Beanspruchung von Bedachungen durch Feuer von außen geprüft und zugelassen werden. Statt nur einer, sieht die Norm vier verschiedene Prüfungen vor. Die Ergebnisse der Brandprüfungen werden nach DIN EN 13501-5: Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 5: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus Prüfungen von Bedachungen bei Beanspruchung durch Feuer von außen bewertet und folgenden Klassifizierungen zugeordnet: Broof (t1), Broof (t2), Broof (t3), Croof (t3) oder Droof (t3), wobei t1, t2 und t3 je eines der drei Prüfverfahren bezeichnet.
Dächer: Klassifizierung als harte Bedachung nach DIN 4102-4
und DIN EN 13501-5
Die verschiedenen Prüfverfahren haben ihren Ursprung in unterschiedlichen Ländern. Nur das Prüfverfahren t1 basiert auf der nationalen DIN 4102-7. Danach entspricht nur eine Einstufung nach Broof (t1) einer harten Bedachung nach Musterbauordnung (MBO). Bei nicht geregelten Bauprodukten ist weiterhin eine nationale Zulassung (abP) erforderlich.
Gründächer
Begrünte Dächer sind als Bedachung nur zulässig, wenn sie gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind. Dies ist aktuell (Stand: August 2020) in der DIN 4102-4 Pkt. 11.4.7 geregelt.
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Dächer mit Intensivbegrünung und Dachgärten – solche, die bewässert und gepflegt werden und die in der Regel eine dicke Substratschicht aufweisen – sind ohne Weiteres als widerstandsfähig gegen Flugfeuer oder strahlende Wärme einzustufen.
Bei Dächern mit Extensivbegrünung durch überwiegend niedrig wachsende Pflanzen, wie z.B. Gras, Sedum oder Eriken, sind zusätzliche Maßnahmen gegen eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder strahlende Wärme zu treffen. Sie entsprechen den Anforderungen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- eine ≥ 3 cm dicke Schicht Substrat (Vegetationstragschicht) mit einem Anteil von höchstens 20 Gew.% organischer Bestandteile ist vorhanden
- Gebäudeabschlusswände, Brandwände oder Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen ≥ 30 cm über das begrünte Dach, bezogen auf Oberkante Substrat bzw. Erde, geführt werden oder, sofern diese Wände nicht über Dach geführt werden müssen, eine ≥ 30 cm hohe Aufkantung aus nicht brennbaren Baustoffen bzw. ein ≥ 1,00 m breiter Streifen aus massiven Platten oder Grobkies ist vorhanden
- vor Öffnungen in der Dachfläche und vor aufgehenden Wänden mit Öffnungen ist ein ≥ 0,50 m breiter Streifen aus massiven Platten oder Grobkies angeordnet oder die Brüstung der Wandöffnung liegt ≥ 0,8 m über Oberkante Substrat
- bei traufseitig aneinandergebauten Gebäuden ist im Bereich der Traufe ein in der Horizontalen gemessener mindestens 1,00 m breiter Streifen nachhaltig unbegrünt belassen und mit einer Dachhaut aus nicht brennbaren Baustoffen versehen
Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster und Solaranlagen
Lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen wie Lichtbänder oder Lichtkuppeln aus Kunststoff sind in harten Bedachungen nur zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Beanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden. Dies gilt jedoch nicht für Lichtkuppeln oder Oberlichter aus brennbaren Baustoffen von Wohngebäuden sowie für Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen.
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Keine Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes bestehen bei Lichtbändern aus brennbaren Baustoffen auf Nicht-Wohngebäuden, wenn ihre Fläche ≤ 40 m² und ihre Länge ≤ 20,0 m ist, sie untereinander und zu den Dachrändern ≥ 2,0 m Abstand haben und zu Brandwänden oder zu unmittelbar angrenzenden vorhandenen oder zulässigen höheren Gebäuden oder Gebäudeteilen ≥ 5,0 m Abstand haben. Bei Lichtkuppeln aus brennbaren Baustoffen auf Nicht-Wohngebäuden bestehen keine brandschutztechnischen Bedenken, wenn die Grundrissfläche der einzelnen Lichtkuppeln in der Dachfläche ≤ 6 m² ist, die Grundrissfläche aller Lichtkuppeln 20% der Dachfläche nicht überschreitet. Außerdem müssen die Lichtkuppeln untereinander und von den Dachrändern mindestens 1,00 m Abstand einhalten, von den Lichtbändern aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 2,00 m. Zu Brandwänden bzw. zu unmittelbar angrenzenden vorhandenen oder zulässigen höheren Gebäuden oder Gebäudeteilen ist ein Abstand von mindestens 5,00 m einzuhalten.
Für alle Oberlichter, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung gilt, dass sie von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, mindestens 1,25 m entfernt sein müssen, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über die Bedachung geführt sind.
Dachgauben und Dachaufbauten
Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen immer mindestens 1,25 m entfernt sein, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind. Der Schutz dieser Dachaufbauten muss durch eine Wand in Qualität der erforderlichen Brandwand gegeben sein. Ggf. kann die Anforderung „Widerstand gegen mechanische Belastung“ entfallen, wenn die Wand nicht identisch ist mit der Brandwand (Gebäudeabschlusswand).
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Dächer von Anbauten
Gemäß § 32 Absatz 7 MBO sind Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder an Außenwände ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, in einem mindestens 5,00 m breiten Streifen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile, in mindestens der gleichen Feuerwiderstandsklasse herzustellen, wie die Decken des Gebäudeteils, an den sie angebaut sind. Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. Diese Regelung soll ein Übergreifen von Bränden über Dach oder Fassade der verschieden hohen Bauteile verhindern.
Eine erforderliche Öffnung in dieser Außenwand ist nur durch eine genehmigte Abweichung möglich. Durch einen Abschluss der Öffnung mit einer Brandschutzverglasung, die über einen Rauchmelder gesteuert, automatisch geschlossen wird, kann diese Abweichung kompensiert werden.
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