Balkone und Gebäudeabschlusswände

Zulässigkeit und gesetzliche Vorgaben

Die Planung von Balkonen, die an Gebäudeabschlusswände (Brandwände) anschließen, erzeugt oft Unsicherheit hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Brandschutzes. Was ist zulässig? Können Balkone unmittelbar an Brandwände anschließen und ist mit einem Brandüberschlag zu rechnen? Sind Balkone Vorbauten im Sinne des § 6 Abs. 6 der Musterbauordnung (MBO)? Nachfolgend finden Sie unterschiedlichen komplexen Vorgaben zu diesem Thema, erläutert anhand der MBO und der Berliner bzw. Brandenburgischen Bauordnung.

Gallerie

Musterbauordnung (MBO)
Die in § 6 (6) der MBO genannten „vor die Außenwand vortretende Bauteile“ schließen Balkone mit ein. Die Vorbauten bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und mindestens 2,00 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben. Ebenso bleiben bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen unberücksichtigt. Seitliche Wände von Vorbauten benötigen nach § 30 (10) MBO keine Gebäudeabschlusswände (Brandwände), „wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1,00 m beträgt.“ Dagegen sind Balkone nach MBO auch direkt an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn ohne Gebäudeabschlusswand möglich.

Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Gemäß der Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht sind Balkone Vorbauten, für die nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO Bln ein „Privileg“ definiert ist. Nimmt die Breite des Balkons nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand in Anspruch und tritt der Balkon nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand, bleibt die Abstandsfläche des Balkons unberücksichtigt. In diesem Fall kann der Balkon direkt an der seitlichen Grundstücksgrenze beginnen. Müssen für Balkone jedoch Abstandsflächen ermittelt werden, so gilt dies auch für deren Schmalseiten. Von der gegenüberliegenden Nachbargrenze müssen Vorbauten generell mindestens 3,00 m entfernt sein. § 30 Abs. 10 BauO Bln enthält analog zur MBO hinsichtlich der Brandschutzanforderungen an die seitlichen Wände dieser Vorbauten Regelungen, sodass diese nicht als Gebäudeabschlusswände ausgebildet werden müssen. Voraussetzung hierfür ist, dass die seitlichen Wände dieser Vorbauten zu Nachbargebäuden oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht und mindestens 1,00 m beträgt. „Daraus folgt im Umkehrschluss, dass seitliche Wände von Vorbauten, die die Bedingungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO Bln und die des § 30 Abs. 10 BauO Bln nicht einhalten, als Brandwand bzw. Gebäudeabschlusswand herzustellen sind. Die Brandschutzanforderung des § 30 Abs. 10 BauO Bln gilt nicht für den Vorbau „Balkon“, da Balkone keine seitlichen Wände besitzen.“ (Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht: § 6  BauOBln – Abstandsflächen für Balkone (Nr. 287), § 30 Abs. 10 BauOBln – Brandschutzanforderungen an Vorbauten; Stand 04/2013)

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
In der Brandenburgischen Bauordnung werden Balkone als „untergeordnete Vorbauten“ eingestuft. Gemäß § 6 (7) BbgBO werden die Abstandsflächen bei Balkonen, die nicht mehr als 5,00 m breit sind und nicht mehr als 2,00 m hervortreten, nicht berücksichtigt. Balkone innerhalb der zuvor genannten Abmessungen können folglich ohne Gebäudeabschlusswand und direkt an der Grenze zum Nachbarn errichtet werden.

Brandgefährdung durch Balkone
Die Brandgefährdung durch einen Balkon (z. B. durch Grillen, brennbare Möbel etc.) ist vergleichbar mit der einer Garten- oder Dachterrasse. Die Forderung nach einer Brandwand zum Nachbarn bei einer Gartenterrasse, selbst mit einer Tiefe von über 1,50 m, ist nicht notwendig, da die MBO für diesen Fall keine Anforderungen erhebt. Ähnliches gilt für eine Dachterrasse. Die maximale Anforderung ist hier, dass die Brandwand „0,30 m über die Bedachung zu führen“ (§ 30 Abs. 5 MBO) ist, also 0,30 m über die Oberkante der Terrasse. Auf die Lagerung von Brandlasten auf Balkonen wird kein Bezug genommen.

Fazit: Bei der Planung von Balkonen an Gebäudeabschlusswänden sind stets die entsprechende Landesbauordnung und ggf. die dazugehörigen Nebenbestimmungen zu beachten. Werden Balkone über Brandwände hinweggeführt, müssen sie grundsätzlich aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen (siehe auch Abb. 4).

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Brandwand als Gebäudeabschlusswand in Verbindung mit der Brandwand zum Nachbarn

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Brandwände I

Wann und wo sind Brandwände erforderlich, welche zusätzlichen Anforderungen sind zur Verhinderung des Brandüberschlags zu beachten?

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Brandschutztechnisch können Bauteile in tragende, aussteifende (nicht raumabschließende) und raumabschließende Bauteile unterschieden werden.

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Anforderungen an Bauteile

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brands und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird.

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Raumabschließende Bauteile

Raumabschließende Bauteile sind Wände, Decken, Dächer, Türen, Verglasungen, Abschottungen u.ä., hier im Berliner Quartier „Mittenmang“, Architektur: Sauerbruch Hutton

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Baulückenschließung in Berlin-Kreuzberg: Die Balkone treten kaum vor die Außenwand vor

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Trennwände verhindern die Brandausbreitung zwischen verschiedenen Nutzungseinheiten.

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Betondecken, wie z.B. in der Zollverein School of Management and Design in Essen, sind horizontale, raumabschließende Bauteile, die im Brandfall ausreichend lange standsicher sein müssen.

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