Balkone und Gebäudeabschlusswände
Zulässigkeit und gesetzliche Vorgaben
Die Planung von Balkonen, die an Gebäudeabschlusswände (Brandwände) anschließen, erzeugt oft Unsicherheit hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Brandschutzes. Was ist zulässig? Können Balkone unmittelbar an Brandwände anschließen und ist mit einem Brandüberschlag zu rechnen? Sind Balkone Vorbauten im Sinne des § 6 Abs. 6 der Musterbauordnung (MBO)? Nachfolgend finden Sie unterschiedlichen komplexen Vorgaben zu diesem Thema, erläutert anhand der MBO und der Berliner bzw. Brandenburgischen Bauordnung.
Gallerie
Musterbauordnung (MBO)
Die in § 6 (6) der MBO genannten „vor die Außenwand vortretende
Bauteile“ schließen Balkone mit ein. Die Vorbauten bleiben bei der
Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie insgesamt
nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in
Anspruch nehmen, nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand
vortreten und mindestens 2,00 m von der gegenüberliegenden
Nachbargrenze entfernt bleiben. Ebenso bleiben bei Gebäuden an der
Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten bei der Bemessung
der Abstandsflächen unberücksichtigt. Seitliche Wände von Vorbauten
benötigen nach § 30 (10) MBO keine Gebäudeabschlusswände
(Brandwände), „wenn sie von dem Nachbargebäude oder der
Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung
entspricht, mindestens jedoch 1,00 m beträgt.“ Dagegen sind Balkone
nach MBO auch direkt an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn ohne
Gebäudeabschlusswand möglich.
Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Gemäß der Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht sind Balkone
Vorbauten, für die nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO Bln ein „Privileg“
definiert ist. Nimmt die Breite des Balkons nicht mehr als ein
Drittel der Breite der Außenwand in Anspruch und tritt der Balkon
nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand, bleibt die Abstandsfläche
des Balkons unberücksichtigt. In diesem Fall kann der Balkon direkt
an der seitlichen Grundstücksgrenze beginnen. Müssen für Balkone
jedoch Abstandsflächen ermittelt werden, so gilt dies auch für
deren Schmalseiten. Von der gegenüberliegenden Nachbargrenze müssen
Vorbauten generell mindestens 3,00 m entfernt sein. § 30 Abs. 10
BauO Bln enthält analog zur MBO hinsichtlich der
Brandschutzanforderungen an die seitlichen Wände dieser Vorbauten
Regelungen, sodass diese nicht als Gebäudeabschlusswände
ausgebildet werden müssen. Voraussetzung hierfür ist, dass die
seitlichen Wände dieser Vorbauten zu Nachbargebäuden oder der
Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung
entspricht und mindestens 1,00 m beträgt. „Daraus folgt im
Umkehrschluss, dass seitliche Wände von Vorbauten, die die
Bedingungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO Bln und die des § 30 Abs. 10
BauO Bln nicht einhalten, als Brandwand
bzw. Gebäudeabschlusswand herzustellen sind. Die
Brandschutzanforderung des § 30 Abs. 10 BauO Bln gilt nicht für den
Vorbau „Balkon“, da Balkone keine seitlichen Wände besitzen.“
(Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht: § 6 BauOBln –
Abstandsflächen für Balkone (Nr. 287), § 30 Abs. 10 BauOBln –
Brandschutzanforderungen an Vorbauten; Stand 04/2013)
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
In der Brandenburgischen Bauordnung werden Balkone als
„untergeordnete Vorbauten“ eingestuft. Gemäß § 6 (7) BbgBO werden
die Abstandsflächen bei Balkonen, die nicht mehr als 5,00 m breit
sind und nicht mehr als 2,00 m hervortreten, nicht berücksichtigt.
Balkone innerhalb der zuvor genannten Abmessungen können folglich
ohne Gebäudeabschlusswand und direkt an der Grenze zum Nachbarn
errichtet werden.
Brandgefährdung durch Balkone
Die Brandgefährdung durch einen Balkon (z. B. durch Grillen,
brennbare Möbel etc.) ist vergleichbar mit der einer Garten- oder
Dachterrasse. Die Forderung nach einer Brandwand zum Nachbarn bei
einer Gartenterrasse, selbst mit einer Tiefe von über 1,50 m, ist
nicht notwendig, da die MBO für diesen Fall keine Anforderungen
erhebt. Ähnliches gilt für eine Dachterrasse. Die maximale
Anforderung ist hier, dass die Brandwand „0,30 m über die Bedachung
zu führen“ (§ 30 Abs. 5 MBO) ist, also 0,30 m über die Oberkante
der Terrasse. Auf die Lagerung von Brandlasten auf Balkonen wird
kein Bezug genommen.
Fazit: Bei der Planung von Balkonen an Gebäudeabschlusswänden
sind stets die entsprechende Landesbauordnung und ggf. die
dazugehörigen Nebenbestimmungen zu beachten. Werden Balkone über
Brandwände hinweggeführt, müssen sie grundsätzlich aus nicht
brennbaren Baustoffen bestehen (siehe auch Abb. 4).
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